Firmenpensionen, die ein Arbeitnehmer von seinem ehemaligen ausländischen Arbeitgeber erhält, fallen unter
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988. Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung sind gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie Pensionen aus einer gesetzlichen (inländischen) Sozialversicherung entsprechen. Bei der Besteuerung dieser Pensionen sind bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.