Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind ungeachtet der früheren Tätigkeit des Pensionisten gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 immer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% steuerlich zu erfassen, die restlichen 75% bleiben steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Leistungen auf Grund einer freiwilligen Weiterversicherung stellen in vollem Ausmaß Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, so weit sie auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind bei Anfall der Pension zur Gänze zu erfassen. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem 1. Jänner 1999 liegt.
Die getrennte Auszahlung eines Teiles der Nettopension an die (den) Ehegattin (Ehegatten) gemäß § 71 Abs. 4 Bauernsozialversicherungsgesetz idF BGBl. Nr. 751/1988 ist als eine steuerlich unbeachtliche gesetzlich vorweggenommene Maßnahme der Einkommensverwendung zu sehen. Sowohl hinsichtlich des Lohnsteuerabzuges als auch hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung ist die gesamte Pension dem Anspruchsberechtigten zuzurechnen (
VwGH 19.11.1998, 96/15/0182).
Vorschusszahlungen sind als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 (isoliert) zu versteuern.
Erfolgt eine gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen gemäß § 47 Abs. 3 oder 4 EStG 1988 durch den früheren Arbeitgeber und wird dabei die für die ASVG-Pension anfallende Lohnsteuer zusammen mit jener für den Ruhe- oder Versorgungsbezug im Vorhinein vom früheren Arbeitgeber berechnet und einbehalten, bestehen keine Bedenken, wenn die für die Vorschusszahlung anfallende Lohnsteuer nach den Vorschriften des § 122 Abs. 4 EStG 1988 berechnet wird, aber erst im Kalendermonat der letztmaligen gemeinsamen Besteuerung dieser Bezüge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.