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Wohnung

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

Rz 555
Zum Betriebsvermögen zählen auch ausschließlich beruflich genutzte Wohnungen (VwGH 6.10.1970, 0007/69; VwGH 14.1.1992, 91/14/0198), bspw. Kanzlei oder Praxisräume eines Freiberuflers.

Aufwendungen für eine Kleinwohnung, die nahezu ausschließlich auf durch den Betrieb veranlassten Reisen als Unterkunft dient, sind Betriebsausgaben (VwGH 12.12.1978, 0025/75). Private Zwecke für das Halten der Wohnung - so etwa als Aufenthalt bei Privatreisen, als zweiter Haushalt oder als private Vermögensanlage - müssen praktisch ausscheiden. Private Vermögensanlage wird im Allgemeinen nicht anzunehmen sein, wenn die ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen oder als Büro verwendete eigene Wohnung auf längere Sicht geringere Aufwendungen verursacht als eine Fremdunterkunft (VwGH 16.9.1986, 86/14/0017; VwGH 14.1.1992, 91/14/0198).

Eine Wohnung, die einem Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer und seiner Ehefrau zur gemeinsamen Haushaltsführung dient, gehört nicht zum Betriebsvermögen; sie bildet notwendiges Privatvermögen (VwGH 19.10.1982, 82/14/0056; VwGH 27.11.1984, 2270/79; VwGH 13.5.1992, 90/13/0057). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung Geschäftsfreunden (VwGH 21.10.1986, 84/14/0054) oder Betriebsangehörigen (VwGH 13.9.1988, 87/14/0162) als Unterkunft dient.

Die Überlassung einer Wohnung an einen (Urlaubs-)Vertreter eines praktischen Arztes kann als weder berufstypisch noch üblich beurteilt werden, weil es gerade in der Berufsgruppe der Ärzte üblich ist, in solchen Fällen einen in der Nähe ordinierenden Arzt als Vertreter zu bestimmen. Die Vertreterwohnung gehört daher nicht zum Betriebsvermögen (VwGH 22.10.1997, 93/13/0267).

Zertifizierung

Rz 556
Eine Zertifizierung zB nach "ISO 9000" über die Qualität der Produktionsorganisation eines Unternehmens schafft kein eigenständiges Wirtschaftsgut.

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