Auf den Pauschbetrag gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 wird im Rahmen des Freibetrags- oder Veranlagungsverfahrens automatisch der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 angerechnet. Bei mehreren Pauschbeträgen gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 erfolgt die Kürzung nur einmal.