3.4.3.1 Begünstigungen
Die in den von Österreich abgeschlossenen Amtssitzabkommen enthaltenen steuerlichen Begünstigungen bewegen sich üblicherweise innerhalb eines bestimmten Privilegienumfangs. Im Einzelfall ist zur Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten auf die Bestimmungen des jeweiligen Amtssitzabkommens Bedacht zu nehmen (siehe Rz 335). Im Folgenden wird der "übliche" Privilegienumfang am Beispiel des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO), BGBl. III Nr. 100/1998, dargestellt.3.4.3.1.1 Befreiung
Die Organisation, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung (persönlich) befreit (Abschnitt 24 des Abkommens).3.4.3.1.2 Privilegien
Die bei der Organisation beglaubigten Ständigen Vertretungen (nicht aber ständige Beobachtermissionen) und deren höherrangige Mitglieder genießen Privilegien wie die in Österreich akkreditierten Ständigen Vertretungen und deren Mitglieder vergleichbaren Ranges (Abschnitt 31 f UNIDO-Abkommen; siehe Rz 315 f).3.4.3.1.3 Tagungen
Vertreter der Mitgliedstaaten bei von der Organisation einberufenen Tagungen genießen die Begünstigung, dass der durch die Tagungsteilnahme bedingte Aufenthaltszeitraum in Österreich nicht als Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO gilt und dass ihre Gehälter und Bezüge während eines solchen Zeitraumes von der Einkommensteuer befreit sind (Abschnitt 33 UNIDO-Abkommen).3.4.3.1.4 Angestellte der Organisation
Angestellte der Organisation (auch österreichische Staatsbürger) genießen die Befreiung von der Einkommensteuer hinsichtlich der Dienstbezüge (einschließlich der Ruhebezüge) der Organisation. Weiters genießen die nichtösterreichischen Angestellten die Befreiung von der Einkommensteuer hinsichtlich aller Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Österreichs stammen. Dies gilt sinngemäß auch für die Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (Abschnitt 37 und 39 UNIDO-Abkommen).3.4.3.1.5 Höhere Angestellte
Bestimmte höhere Angestellte der Organisation (zB Generaldirektor) genießen Privilegien wie die in Österreich akkreditierten Diplomaten vergleichbaren Ranges (Abschnitt 38 UNIDO-Abkommen; siehe auch Rz 315 f).3.4.3.1.6 Sachverständige
Sachverständige genießen die Begünstigung, dass der durch die Erfüllung ihrer Aufgaben bedingte Aufenthaltszeitraum in Österreich nicht als Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO gilt und dass ihre von der Organisation empfangenen Gehälter und Bezüge während eines solchen Zeitraumes von der Einkommensteuer befreit sind (Abschnitt 43 UNIDO-Abkommen). Unter diese Steuerbefreiung fallen somit nicht die Gehälter und Bezüge, die ein in Österreich Ansässiger erhält, der als Sachverständiger der Organisation im Ausland tätig ist.3.4.3.1.7 Österreichische Staatsbürger und Staatenlose
Österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich genießen, wenn sie Angestellte der Organisation sind, lediglich Befreiung von der Einkommensteuer hinsichtlich der von der Organisation erhaltenen Dienstbezüge (einschließlich der Ruhebezüge). Alle übrigen Einkommensteuerprivilegien des Abkommens finden auf österreichische Staatsbürger und auf Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich keine Anwendung (Abschnitt 39 UNIDO-Abkommen). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wohnsitz in Österreich vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Funktionsübernahme bzw. des Dienstantrittes maßgebend. Der Begriff "Angestellte der Organisation" umfasst nicht die von der Organisation an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Arbeitnehmer ("sur-place-Personal"). Solche Arbeitnehmer sind mit den Vergütungen, die sie von der Organisation für ihre Dienstleistungen erhalten, im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen. In Zweifelsfällen bezüglich der Angestellteneigenschaft einer Person ist eine Stellungnahme der Organisation einzuholen.Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Bediensteten der Europäischen Union siehe LStR 2002 Rz 127 bis 137.