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5.1.3 Durchlaufende Posten

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 236
Beträge, die im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers oder eines Dritten verausgabt werden, sind keine Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 EStG 1988). Siehe auch § 26 Z 2 EStG 1988.

Besorgt ein Lehrer Unterrichtsunterlagen und erhält er die Kosten von den Schülern ersetzt, liegen keine Werbungskosten vor.

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