Bei völkerrechtlich privilegierten Arbeitgebern können neben völkerrechtlich privilegierten Arbeitnehmern auch völkerrechtlich nicht privilegierte Arbeitnehmer beschäftigt sein, wie zB die so genannten Ortskräfte ("sur-place-Personal"). Darunter sind Personen zu verstehen, die lokal, also insbesondere nach österreichischem Arbeitsrecht und zumeist für Tätigkeiten wie zB Fahrer, Portiere, Köche oder Sekretärinnen aufgenommen sind und denen das Kriterium der Entsendung durch einen anderen Staat fehlt. Dem (historisch bedeutsamen) Element einer stundenweisen Entlohnung kommt im Lichte der geänderten arbeitsrechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten keine Bedeutung zu. Bei Arbeitnehmern einer internationalen Organisation kommt das Merkmal der Entsendung durch einen anderen Staat begrifflich nicht in Betracht.
Bei Ortskräften sind aber die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und dem Staat der jeweiligen Vertretungsbehörde zu beachten, wobei die Regelung zumeist in Art. 19 ("Öffentlicher Dienst") erfolgt. Der Bereich des öffentlichen Dienstes ist nicht personenbezogen zu verstehen, sodass zB eine Botschaft ihre öffentliche Funktion durch ihr gesamtes Personal, also auch durch selbst nicht in öffentlicher Funktion tätige Ortskräfte, ausübt (in diesem Sinne: Verständigungsprotokoll zu Art. 19 DBA - USA, BGBl. III Nr. 6/1998; anders:
VwGH 22.2.1996, 93/15/0199, 93/15/200 und
VwGH 21.3.1996, 94/15/0128). Demnach hat - je nach Gestaltung des konkret anzuwendenden DBA - Österreich in der Regel nur bei solchen Ortskräften das Besteuerungsrecht, die entweder österreichische Staatsbürger sind oder die nicht nur wegen dieser Arbeit in Österreich ansässig geworden sind (vgl.
VwGH 20.2.1996, 92/13/0153). Dieser so genannte Staatsbürgerschaftsvorbehalt kann aber je nach DBA insbesondere bei Doppelstaatsbürgern und bei Staatsbürgern eines Drittstaates unterschiedlich gestaltet sein.
Ergibt sich nach all dem ein Besteuerungsrecht Österreichs, so ist im Hinblick auf den völkerrechtlich privilegierten Status dieser Arbeitgeber ein Lohnsteuerabzug nicht möglich (siehe Rz 122), sodass diese völkerrechtlich nicht privilegierten Arbeitnehmer ihre Einkommensteuerpflicht im Veranlagungsweg zu erfüllen haben. Sollte ein völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber seinem solcherart einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keinerlei Bescheinigungsmittel über die Höhe der ausbezahlten Arbeitslöhne ausstellen, so ist an das BMF zu berichten.