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3.3.30 Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz (§ 3 Abs. 1 Z 28 EStG 1988)

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 111
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, sieht einen Ersatz von Impfschäden nicht nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzimpfungen, sondern auch für jene Fälle vor, in denen die Durchführung einer im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Impfung eine Schädigung herbeigeführt hat (zB Tuberkulosenimpfung). Schutzimpfungen für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder mit Verstorbenen beschäftigen, und für Hebammen fallen ebenfalls unter diese Befreiungsbestimmung.

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