1.1.1.11.6.1. Allgemein
Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ist möglich, wenn die Voraussetzungen dafür (insbesondere die Fremdüblichkeit) vorliegen. Von einem Leistungsaustausch wird auszugehen sein, wenn der Gesellschafter gegen Sonderentgelt und zu fremdüblichen Bedingungen an die Gesellschaft Leistungen erbringt. Dass die Verpflichtung zu einer solchen Leistung auf gesellschaftsvertraglicher und nicht auf einer besonderen schuldrechtlichen Grundlage beruht, schließt für sich allein nicht das Vorliegen eines Leistungsaustausches aus.1.1.1.11.6.2. Unternehmereigenschaft des Gesellschafters
Die bloße Gesellschafterstellung allein begründet allerdings noch nicht die Unternehmerstellung. Mangels Nachhaltigkeit führen auch Sacheinlagen (zB die Einlage bei Gesellschaftsgründung) aus dem Privatvermögen nicht zur Erlangung der Unternehmereigenschaft. Demgegenüber bewirkt die entgeltliche Überlassung auch nur einzelner Wirtschaftsgüter eine unternehmerische Tätigkeit.Beispiel:
A ist an der X-KG als Kommanditist beteiligt, war bisher aber nicht unternehmerisch tätig. Nunmehr erwirbt er ein Bürogebäude, um es der X-KG zur unternehmerischen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
A schließt eine Mietvereinbarung mit der X-KG ab und vermietet ihr das Bürogebäude (und zwar mit Option zur Steuerpflicht im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG 1994) gegen fremdübliches Entgelt.
A erlangt durch die Vermietung Unternehmereigenschaft. Er hat das Mietentgelt der USt zu unterziehen und ist zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- sowie den laufenden Betriebskosten des Bürogebäudes berechtigt (soweit die Betriebskosten von A an die Gesellschaft weiterverrechnet oder direkt an die Gesellschaft verrechnet werden, ist auch die Gesellschaft - unter Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zum Vorsteuerabzug aus den Betriebskosten berechtigt).