5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.1 Werbungskosten allgemein (§ 16 Abs. 1 EStG 1988)
Beträge, die im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers oder eines Dritten verausgabt werden, sind keine Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 EStG 1988). Siehe auch § 26 Z 2 EStG 1988.Besorgt ein Lehrer Unterrichtsunterlagen und erhält er die Kosten von den Schülern ersetzt, liegen keine Werbungskosten vor.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
