Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Steuerreformgesetz, Lohnverrechnung, Auswirkungen |
Verweise: | § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
1. Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
1.1 Allgemeines
Beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (364 Euro) wird ab dem Kalenderjahr 2004 ein Kinderzuschlag in gestaffelter Form wie folgt eingeführt:
- Für das erste Kind 130 Euro
- Für das zweite Kind 175 Euro
- Für das dritte und jedes weitere Kind 220 Euro
Für Alleinverdiener mit Kind und für Alleinerzieher stehen daher jährlich folgende Absetzbeträge zu:
- mit einem Kind im Sinne des §106 Abs. 1 EStG 1988 494 Euro,
- mit zwei Kindern im Sinne des §106 Abs. 1 EStG 1988 669 Euro
- mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 889 Euro
- für jedes weitere Kind erhöht sich dies Betrag um 220 Euro
Als Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gilt jedes Kind, für das der Steuerpflichtige selbst oder sein (Ehe)Partner (§106 Abs. 3) für mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat.
1.2 Erhöhung der Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind
Die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind wird für das Kalenderjahr 2004 auf 6.000 Euro erhöht (bis einschließlich 2003: 4.400 Euro). Für Alleinverdiener ohne Kind beträgt die Zuverdienstgrenze unverändert 2.200 Euro.
1.3 Berücksichtigung der Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag durch den Arbeitgeber im Kalenderjahr 2004
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Zuschlages zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag ist die Vorlage des neuen Formulares E 30 (siehe Punkt 1.6) durch den Arbeitnehmer.
Die laufende Berücksichtigung des um den Kinderzuschlag erhöhten Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrages bei der laufenden Lohnverrechnung hat ab der Vorlage des Erklärungsformulares (E 30) - frühestens ab Juli 2004 - zu erfolgen.
Die Berücksichtigung der Kinderzuschläge für die Monate Jänner bis Juni 2004 kann im Rahmen einer Aufrollung durch den Arbeitgeber (§ 77 Abs. 3 EStG 1988) ebenfalls ab Juli 2004 - spätestens bei der Lohnverrechnung für den Monat November 2004 - erfolgen. Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, sind bei der Aufrollung nicht zu berücksichtigen.
Jedenfalls erfolgt eine Berücksichtigung für das gesamte Kalenderjahr 2004 im Zuge einer Einkommensteuer(Arbeitnehmer)veranlagung (erstmalig bei der Veranlagung oder Erstattung für das Kalenderjahr 2004).
Im Zuge einer (Arbeitnehmer)Veranlagung ist der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag mit den Kinderzuschlägen jedenfalls neuerlich zu beantragen.
1.4 Erklärung der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag
Zur Berücksichtigung des Zuschlages zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen auf dem neuen amtlichen Vordruck (Formular E 30 gültig ab 2004) abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen.
1.5 Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
Sollten die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderzuschlages (auch für einzelne Kinder) wegfallen, ist dies durch den Arbeitnehmer innerhalb eines Monats dem Arbeitgeber unter Verwendung des neuen Formulares E 30 (zweite Seite) zu melden. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, für das Kalenderjahr des Wegfalls/der Änderung eine Erklärung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) oder bei Vorliegen von veranlagungspflichtigen Einkünften eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) einzureichen (§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
1.6 Formulare
Das Formular für die Berücksichtigung des Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrages bzw. zur Meldung des Wegfalls der Voraussetzungen (E 30) unter Einbeziehung der Kinderdaten ist unter http://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=E30 abrufbar.
Die Papierversion des Formulares E 30 wird voraussichtlich ab Ende Juni 2004 bei den Finanzämtern aufliegen.
1.7 Darstellung am Jahreslohnzettel (L 16)
Am Jahreslohnzettel wird ein weiteres Feld:
"wenn Kinderzuschläge berücksichtigt wurden (ab Zeitraum 2004): Anzahl der Kinder gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988"
Hier ist die Anzahl der beim Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigten Kinder gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 anzugeben.
Um die Umstellung zu erleichtern, ist die geänderte Lohnzettelversion zwingend erst ab dem Kalenderjahr 2005 (Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden) zu verwenden. Den Softwareherstellern bleibt somit genügend Zeit zur Erstellung der nötigen Versionen ab dem Kalenderjahr 2005.
2. Pendlerpauschale
Das Pendlerpauschale wird rückwirkend ab 1. Jänner 2004 erhöht.
2.1 Höhe des Pendlerpauschales
Öffentliches Verkehrsmittel zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b)
- ab 20 km jährlich 450 Euro
- ab 40 km jährlich 891 Euro
- ab 60 km jährlich 1.332 Euro
Öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c)
- ab 2 km jährlich 243 Euro
- ab 20 km jährlich 972 Euro
- ab 40 km jährlich 1.692 Euro
- ab 60 km jährlich 2.421 Euro
2.2 Vorgangsweise bei bereits beantragten Fällen
Bei bereits vorliegenden Anträgen (laufender Berücksichtigung) erfolgt die Berücksichtigung der erhöhten Werte automatisch durch den Dienstgeber. Ein gesonderter Antrag durch die Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Die laufende Berücksichtigung ist für Lohnzahlungszeiträume möglich, die nach dem 30. Juni 2004 enden.
Für die Vormonate (= Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden) ist eine Aufrollung durch den Arbeitgeber gem. § 77 Abs. 3 EStG 1988 spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum möglich. Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, sind nicht einzubeziehen.
Im Veranlagungswege ist eine erstmalige Berücksichtigung bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 möglich.
2.3 Formulare
Das neue Formular zur Beantragung des Pendlerpauschales ist unter http://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=L34 abrufbar.
Die Papierversion des Formulares L 34 wird voraussichtlich ab Ende Juni 2004 bei den Finanzämtern aufliegen.
3. Freigrenze gem. § 67 Abs. 1 EStG 1988
Die Freigrenze im § 67 Abs. 1 EStG 1988 wird wie folgt erhöht:
- ab dem Kalenderjahr 2004: 1.950 Euro
- ab dem Kalenderjahr 2005: 2.000 Euro
Diese Werte gelten auch für die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 4 und 77 Abs. 4 EStG 1988.
Die Berücksichtigung bzw. Korrektur der neuen Freigrenze für das Kalenderjahr 2004 kann bei der Lohnverrechnung ab Juni 2004 erfolgen.
Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze zu allen angeführten Bestimmungen sind die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 maßgebend.
Dieser Erlass wird im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht
18. Mai 2004 Für den Bundesminister: Christa Lattner
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Steuerreformgesetz, Lohnverrechnung, Auswirkungen |
Verweise: | § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |