Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002 |
Schlagworte: | persönlich, beglaubigte Spezialvollmacht |
Verweise: | BMF 27.02.2003, 50 0501/1-IV/03 |
1. Anmeldung von Unternehmern - grundsätzlich:
Grundsätzlich muss sich der Unternehmer (natürliche Personen mit U- und/oder A-Signal, juristische Personen und Personengesellschaften) persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG) anmelden. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten mit beglaubigter Spezialvollmacht erfolgen (§ 18 FOnV 2002). Der Antragsteller hat die Möglichkeit zu entscheiden, ob TID, BENID und Start-PIN entweder persönlich übergeben oder mit RSa-Brief an die Subjektadresse zugestellt wird.
Zur Vereinfachung dieser Vorgehensweise bestehen auf Grund der bisherigen Erfahrungen keine Bedenken, wenn abweichend davon wie folgt vorgegangen wird:
2. Anmeldung von "inländischen" Unternehmern:
(1) Für die gegenüber dem unter 1. dargestellten Grundsatz vereinfachte Anmeldung von "inländischen" Unternehmern ist es nicht erforderlich, die vom Unternehmer zu erteilende Spezialvollmacht beglaubigen zu lassen, wenn statt dessen die Zugangskennungen mit RSa-Brief an den antragstellenden Unternehmer zugestellt werden. Diese vereinfachte Anmeldung selbst kann durch einen Wirtschaftstreuhänder (bzw. durch dessen Mitarbeiter) oder durch einen Prokuristen des anzumeldenden Unternehmers erfolgen.
In diesem Sinn bestehen keine Bedenken, wenn wie folgt vorgegangen wird:
- Das Anmeldeformular des zu FINANZOnline anzumeldenden Unternehmers wird ausgefüllt und vom Unternehmer (bzw seinem organschaftlichen Vertreter, das ist insbesondere der Geschäftsführer) eigenhändig unterschrieben.
- Der anzumeldende Unternehmer (Geschäftsführer) stellt ohne Unterschriftsbeglaubigung eine Spezialvollmacht ("Zur Anmeldung zu FINANZOnline") auf seinen Wirtschaftstreuhänder bzw. auf seinen Prokuristen aus
- Dieser Wirtschaftstreuhänder beauftragt schriftlich auf seinem Briefpapier mit seinem Stempel einen konkret benannten Mitarbeiter zur Durchführung der Anmeldung (oder nimmt die Anmeldung selbst vor).
- Der Mitarbeiter des Wirtschaftstreuhänders (oder der Wirtschaftstreuhänder selbst) bzw. der Prokurist nimmt die Anmeldung des Unternehmers bei irgend einem Finanzamt mit allgemeinen Aufgabenkreis unter Vorlage folgender Unterlagen vor:
- Anmeldeformular zu FINANZOnline des Unternehmers.
- Spezialvollmachtsurkunde des Unternehmers an den Wirtschaftstreuhänder oder an den Prokuristen.
- WT-Mitarbeiter: Schriftlichen Auftrag des Wirtschaftstreuhänders an seinen Mitarbeiter zur Vornahme der Anmeldung des Unternehmers.
- Prokurist: Aktuellen Ausdruck aus dem Firmenbuch (Prokura). Bei Gesamtprokura ist die Anmeldung gemeinschaftlich vorzunehmen.
- Reisepass, Führerschein, Personalausweis (oder anderen amtlicher Lichtbildausweis) desjenigen, der die Anmeldung tatsächlich vornimmt.
- Das Finanzamt händigt die Zugangskennungen (TID, BenID, Start-Pin) betreffend den/die solcherart angemeldeten Unternehmer nicht aus, sondern veranlasst die Zusendung mit RSa an die Subjektadresse (des antragstellenden Unternehmers).
- Soll die Aushändigung der Zugangskennungen an den Prokuristen erfolgen, so muss dies auf der Spezialvollmacht vermerkt und die Unterschrift des Unternehmers (Geschäftsführers) beglaubigt sein.
(2) Bei Gesellschaften mit Sitz im Inland kann die Anmeldung zu FINANZOnline dann Probleme bereiten, wenn alle organschaftlichen Vertreter (zB Vorstand, Geschäftsführer) keinen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn der DBA) im Inland haben. In diesem Fall bestehen keine Bedenken, analog zu dieser Vereinfachungsregelung - im Bezug auf die Anmeldung durch den Prokuristen mit folgender Besonderheit - vorzugehen:
- Der "ausländische" organschaftliche Vertreter gibt am Anmeldeformular seine ausländische Adresse an. Das Finanzamt kann die Angaben zB durch Einsichtnahme in AIS und/oder ins Firmenbuch überprüfen.
- Wird die Spezialvollmacht dem im Firmenbuch eingetragenen Prokuristen erteilt, so muss dieser im Inland an einer Abgabestelle (§ 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF), insb. an der inländischen Betriebsstätte, erreichbar sein. Eine Aushändigung der Zugangskennungen an den Prokuristen darf dann erfolgen, wenn der "ausländische" organschaftliche Vertreter dies auf der Spezialvollmacht vermerkt hat.
- Wenn die Übergabe der Zugangskennungen nicht wie oben beschrieben an den Prokuristen möglich ist, sind sie wie folgt zuzustellen:
- Anmeldung durch den Prokuristen: Zustellung an den "ausländischen" organschaftlichen Vertreter (ausländische Adresse laut Anmeldeformular).
- Anmeldung durch den Wirtschaftstreuhänder: Zustellung an den Prokuristen mit RSa im Inland oder Zustellung an den "ausländischen" organschaftlichen Vertreter (ausländische Adresse laut Anmeldeformular).
- Zur Zustellung im Ausland siehe unten.
3. Anmeldung von "ausländischen" Unternehmern:
(1) Zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards bei der Identifizierung von Unternehmern, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, aber weder Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben, noch beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland sind, kann die Anmeldung wie bei "inländischen" Unternehmern durch einen Wirtschaftstreuhänder erfolgen (daher insbesondere ohne Beglaubigung der Unterschrift des anzumeldenden ausländischen Unternehmers). Der Wirtschaftstreuhänder kann dafür unmittelbar vom ausländischen Unternehmer oder mittelbar durch Subvollmacht (zB von einem ausländischen "Berufskollegen") bevollmächtigt sein.
- Dabei sind die Zugangskennungen (TID, BenID, Start-Pin) betreffend den/die solcherart angemeldeten "ausländischen" Unternehmer auszudrucken aber nicht auszuhändigen, sondern an die im Antragsformular angegebene ausländische Adresse (des antragstellenden Unternehmers) zuzusenden, wobei jedoch an Stelle der Zustellart "RSa" der "Internationale Rückschein" (rotes Formular "ADVICE of receipt / of delivery / of payment / of entry" der Österreichischen Post AG) zu verwenden ist. Dabei ist darauf zu achten, dass das zu verwendende Kuvert keinen Einblick auf die inliegenden Zugangskennungen erlaubt.
(2) Darüber hinaus besteht für "ausländische" Unternehmer die Möglichkeit des Vorgehens nach den Regeln des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968. Erteilt daher in anderen als den in (1) angesprochenen Fällen ein "ausländischer Unternehmer" eine Spezialvollmacht zur Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so kann die nach § 18 FOnV 2002 erforderliche Beglaubigung nach dem in diesem Übereinkommen für das jeweilige Land vorgesehenen Verfahren erfolgen (in der Regel: Beglaubigung nach nationalem ausländischen Recht und "Überbeglaubigung" in Form der so genannten "Apostille"). Es bestehen keine Bedenken, wenn diese Form der Beglaubigung nicht nur für die Erteilung der Spezialvollmacht, sondern auch für eine postalische Anmeldung des "ausländischen Unternehmers" selbst angewendet wird, wobei
- die Anmeldung durch das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt (idR Graz Stadt) erfolgt, und
- die Zugangskennungen (TID, BenID, Start-Pin) wie in (1) beschrieben im Ausland zugestellt werden.
(3) Im Übrigen steht für "ausländische" Unternehmer jedenfalls die Möglichkeit der persönlichen Anmeldung bei irgend einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis offen.
30. April 2004
Für den Bundesminister:
Dr. Nolz
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
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Schlagworte: | persönlich, beglaubigte Spezialvollmacht |
Verweise: | BMF 27.02.2003, 50 0501/1-IV/03 |