EAS 2451
§ 94a EStG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 sieht vor, dass Gewinnausschüttungen an ausländische Kapitalgesellschaften in Österreich auch dann steuerfrei sind, wenn die empfangende ausländische Gesellschaft zu weniger als 25% (aber zu mindestens 10%) beteiligt ist; dies allerdings nur unter Gegenseitigkeitsvorbehalt. Ob Gegenseitigkeit besteht, wird nicht von Amts wegen festgestellt, sondern müsste im Rahmen der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht von der interessierten ausländischen Muttergesellschaft selbst ihrer österreichischen Tochtergesellschaft bekannt gegeben und entsprechend dokumentiert werden. Es ist daher nicht erforderlich, auf den Ausgang von internationalen Verständigungsverfahren in dieser Frage zu warten.
Sieht der ausländische Staat ebenfalls eine unmittelbar auf Grund seiner Steuergesetze zustehende Steuerfreiheit unter Gegenseitigkeitsvorbehalt für reziproken Gewinnausschüttungen vor, dann ist damit die nach § 94a EStG geforderte Gegenseitigkeitsvoraussetzung erfüllt.
20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gegenseitigkeitserfordernis nach § 94a EStG, 10%ige Beteiligung ausländischer Gesellschaften |