EAS 2448
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 11. Dez. 2003, 2000/14/0165) sind wohl ausländische Theaterkapitalgesellschaften als Mitwirkende bei inländischen Theatergastspielen anzusehen, nicht aber die bloß durch Managementleistungen am Gastspiel mitwirkenden ausländische Künstleragenturen. Aus dem Erkenntnis ist zu schließen, dass der Begriff des "Mitwirkenden" sich daher auf natürliche und juristische Personen beschränkt, die an der inhaltlichen Gestaltung der Unterhaltungsdarbietung "beteiligt" sind. Dies ist nach Ansicht des Gerichtshofes bei einer Theaterkapitalgesellschaft sowie bei einer juristischen Person, die ein Orchester betreibt, der Fall.
Aus dieser Perspektive betrachtet ist daher eine ausländische Produktionsgesellschaft - die in gleicher Weise wie eine Theaterkapitalgesellschaft - ein Theatergastspiel einstudiert und produziert und dieses sodann an ein österreichisches Theater "verkauft", an der inhaltlichen Gestaltung der österreichischen Theateraufführung "beteiligt" und wirkt damit - auch im Lichte der jüngsten VwGH-Rechtsprechung - daran mit. Ein im Vertrag mit dem inländischen Theater als "Producer" bezeichnetes britisches Unternehmen (die XXX-Production Ltd), das sich dazu verpflichtet, folgende Leistungen zu erbringen :
"- the stage
- the construction of the set according to designs supplied
- LX equipment
- Full compliment of back stage staff
- Washing and drying facilities back stage for costumes
- Transport on arrival and departure to accomodation or theatre
- All marketing and promotion
- All print and adverstising, including the programme
- All Front of House facilities including ticket printing
- All costs relating to front of house including credit card commission and sales tax
- All PRS (or equivalent) cost"
ist allein wegen des ersten Leistungsblockes, demzufolge die einstudierte Theateraufführung bereitzustellen ist, mit der inhaltlichen Gestaltung des Gastspieles betraut. Der Umstand, dass daneben zahlreiche andere Aufgaben administrativer und logistischer Art übernommen werden, führt nicht zur Aberkennung der Mitwirkendeneigenschaft. Denn es handelt sich hierbei insgesamt gesehen um Nebenaufgaben, wie sie größtenteils auch bei einem auf Gastpieltournee befindlichen ausländischen Theater (bei einer ausländischen Theater-AG) anfallen können.
Da die britische Gesellschaft sonach an der inländischen Theaterveranstaltung mitwirkt, unterliegen die an sie hierfür geleisteten Zahlungen der inländischen Abzugsbesteuerung nach § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG. Hierbei liegt kein Fall eines "Künstlerdurchgriffes" vor, da die britische Gesellschaft selbst der Steuerpflichtige ist und dies nicht die von ihr engagierten Künstler sind.
Die Heranziehung der britischen Gesellschaft zu dieser Besteuerung ist abkommensrechtlich durch Artikel 17 Abs. 2 des DBA-Großbritannien abgesichert.
Es steht der britischen Gesellschaft aber frei, auf der Grundlage von § 102 EStG einen Antrag auf Antragsveranlagung zu stellen, um solcherart eine Besteuerung der in Österreich erzielten Nettoeinkünfte zu erlangen. Die in Österreich zur Erhebung gelangende Steuer ist im Übrigen in Großbritannien auf die britische Steuer anzurechnen.
20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Produktionsgesellschaften, Mitwirkender und Unterhaltunsdarbietung, Beteiligung an Unterhaltsdarbietungen, Antragsveranlagung |
Verweise: | Art. 17 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |