EAS 2424
Es ist bekannt, dass Griechenland auch dann auf der Vornahme des Steuerabzugssystems besteht, wenn das zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland an den zu Grunde liegenden Einkünften keine Besteuerungsberechtigung belässt. Griechenland steht auf dem Standpunkt, dass diesfalls der österreichische Abgabepflichtige eine Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Abzugsbeträge in Griechenland beantragen muss.
Wurde daher vom griechischen Kunden eines österreichischen Unternehmens, das Kristalllusterreinigungen in Griechenland vornimmt, von den Reinigungsentgelten eine 20%ige Abzugssteuer einbehalten, dann besteht derzeit nur die Möglichkeit, diese Abzugssteuer von der griechischen Steuerverwaltung rückzufordern. Eine Anrechnung der zu Unrecht in Griechenland erhobenen Steuer auf die österreichische Einkommensteuer ist nicht möglich.
08. März 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972 |
Schlagworte: | Abzugsteuerprobleme, Auslandssteuer, Rückerstattung |