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US-Professor an der Vienna International School

BMF04 4982/2-IV/4/0426.1.20042004

EAS 2410

Es ist wohl richtig, dass gemäß Artikel XII des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens aus dem Jahre 1956 ein US-Professor von der österreichischen Besteuerung freizustellen war, wenn er sich nicht länger als zwei Jahre für Unterrichtszwecke in Österreich aufgehalten hat. Dieses Abkommen ist aber 1998 durch ein neues Abkommen abgelöst worden (BGBl. III Nr. 6/1998), das die ehemalige "Gastlehrerbestimmung" nicht mehr übernommen hat. Es besteht daher seither für US-Gastprofessoren an der Vienna International School keine Möglichkeit mehr, die österreichische Lohnsteuer auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens refundiert zu erhalten. Die österreichische Lohnsteuer ist aber auf Grund des genannten Abkommens auf die US-Steuer des Gastprofessors anrechenbar.

 

 

26. Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Vienna International School, Gastprofessor

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