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Österreichischer Schitrainer eines schweizerischen Sportverbandes

BMFP 80/1-IV/4/0419.7.20042004

EAS 2496

Eine dem Artikel 17 OECD-Musterabkommen nachgebildete "Sportlerklausel" findet nach Auffassung des BMF nur auf Sportler Anwendung, die bei Veranstaltungen Wettkämpfe bestreiten, nicht aber auf deren Trainer (EAS 391, EAS 1262). Ist daher ein in Österreich ansässiger Schitrainer als Dienstnehmer eines schweizerischen Sportverbandes tätig, wobei sich der Trainer etwa 80 Tage pro Jahr in der Schweiz aufhält und in der übrigen Zeit des Jahres in den verschiedenen Ländern Europas und von Übersee tätig ist, dann unterliegen seine Bezüge der Besteuerung in Österreich, wobei gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz nur jene Bezugsteile - unter Progressionsvorbehalt - aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind, die auf die in der Schweiz erbrachte Tätigkeit entfallen. Im Verhältnis zu allen übrigen Staaten wird durch die 183-Tage-Klauseln der Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Österreichs nicht beschnitten.

19. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Sporttrainer, Sportverband, Trainer, Teilnahme an Wettkämpfen, Dienstnehmer, Befreiungsmethode, Progressionsvorbehalt, 183-Tage-Klausel

Verweise:

EAS 391
EAS 1262

Stichworte