EAS 2496
Eine dem Artikel 17 OECD-Musterabkommen nachgebildete "Sportlerklausel" findet nach Auffassung des BMF nur auf Sportler Anwendung, die bei Veranstaltungen Wettkämpfe bestreiten, nicht aber auf deren Trainer (EAS 391, EAS 1262). Ist daher ein in Österreich ansässiger Schitrainer als Dienstnehmer eines schweizerischen Sportverbandes tätig, wobei sich der Trainer etwa 80 Tage pro Jahr in der Schweiz aufhält und in der übrigen Zeit des Jahres in den verschiedenen Ländern Europas und von Übersee tätig ist, dann unterliegen seine Bezüge der Besteuerung in Österreich, wobei gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz nur jene Bezugsteile - unter Progressionsvorbehalt - aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind, die auf die in der Schweiz erbrachte Tätigkeit entfallen. Im Verhältnis zu allen übrigen Staaten wird durch die 183-Tage-Klauseln der Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Österreichs nicht beschnitten.
19. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Sporttrainer, Sportverband, Trainer, Teilnahme an Wettkämpfen, Dienstnehmer, Befreiungsmethode, Progressionsvorbehalt, 183-Tage-Klausel |
Verweise: |