EAS 2547
Schließt ein österreichisches Unternehmen mit ausländischen Kunden (zB einer Bergbahngesellschaft in der Schweiz oder mit einem Tourismusverband in Italien) einen Vertrag, auf Grund dessen die österreichische Gesellschaft ausländischen Fernsehstationen die Ausstrahlung von Wetterpanoramabildern mit Bezug zum jeweiligen Kunden ermöglicht, dann unterliegen die aus diesen Dienstleistungen erzielten Gewinne grundsätzlich der österreichischen Besteuerung.
Werden bei den Kunden Wetterpanoramakameras und Geräte installiert und betrieben, deren Funktion darin besteht, die aufgenommenen Kamerabilder zu digitalisieren und gemeinsam mit Wetterinformationen (über Sensoren erfasste Daten über Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Windgeschwindigkeit usw.) über Internet an den Produktionsstandort des Unternehmens in Österreich zu übermitteln, begründet dies für sich allein gesehen keine Betriebstätte des österreichischen Unternehmens im Sinn des DBA-Schweiz oder des DBA-Italien, da es sich hierbei um Einrichtungen handelt, die dem "Einkauf" der für die Dienstleistungserbringung erforderlichen Daten dienen.
Werden die am Heimatstandort des österreichischen Unternehmens empfangenen Daten sodann technisch aufwendig zu einem Fernsehprogramm verarbeitet (Dekomprimierung der Kamerabilder, Sendegestaltung, Sicherung der Bilder, Sendeplanung, Sendesteuerung, Sendekontrolle mittels eines eigenen Teams, Musikuntermalung) und mit zusätzlichen Informationstexten versehen (Web-Adresse, Veranstaltungshinweise, Buchungshotline usw.) und anschließend mit geringer Zeitverzögerung an den jeweiligen in- oder ausländischen Fernsehsender per Satellitenübertragung zur Ausstrahlung transportiert, lassen diese in Österreich ausgeübten Funktionen kein Entstehen von ausländischen Besteuerungsansprüchen erkennen.
Fraglich mag hingegen sein, ob ausländische Richtfunkanlagen , die der Datenübertragung des österreichischen Unternehmens dienen, als Betriebstätten in den betreffenden Staaten anzusehen sind. Dies auch dann, wenn diese Richtfunkstationen vom österreichischen Unternehmen auch anderen Unternehmen zur Datenübertragung vermietet werden. Die gleiche Problematik kann in Bezug auf im Ausland genützte Glasfaserkabel auftreten, wenn diese dem österreichischen Unternehmen gehören oder ausschließlich ihm zur Nutzung überlassen sind. In diesem Zusammenhang wird auf das "Pipeline-Urteil" des BFH verwiesen, demzufolge eine unterirdische Rohrleitung, die zur Durchleitung von Öl benutzt wird, als Betriebstätte anzusehen ist (BFH 30.10.1996, BStBl 1997 II S. 12); entsprechendes müsste für die Datendurchleitung durch ein Glasfaserkabel gelten. Diese Fragen können allerdings in bejahender Weise nicht unilateral entschieden werden; dies trifft auch für die eventuelle Anschlussfrage einer funktionsgerechten Gewinnzuteilung an diese Art von Auslandsbetriebstätten zu. Im Übrigen ist eine Entscheidungsfindung zu sehr sachverhaltsabhängig, sodass eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt anzuraten ist.
28. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Wetterpanoramabilder, Glasfaserkabel, Richtfunkstationen, Satellitenübertragung |
Verweise: | BFH 30.10.1996, II R 12/92, BStBl II 1997, 12 |