EAS 2536
Erhält ein in Österreich ansässiger Konzertdirigent von einem deutschen Rundfunkunternehmen ein Einmalentgelt für Proben, Produktion, Mitschnitt und Liveübertragung eines Konzertes, dann ist dieses Entgelt in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen; und zwar auch dann, wenn Wiederholungsübertragungen entgeltfrei erfolgen können; diese Beurteilung stützt sich auf die in Ziffer 18 des OECD-Kommentars zu Artikel 12 dargelegte Auffassung.
Artikel 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Deutschland, der die Anwendung des Anrechnungsverfahrens auf österreichischer Seite zur Folge hätte, kommt in einem derartigen Fall nicht zur Anwendung; diese Bestimmung würde voraussetzen, dass der Dirigent eine Abgeltung für eine Duldungsleistung erhält. Wer aber eine Vergütung für eine Dirigentenleistung (Aktivleistung) bezieht, wird auch dann nicht von dem erwähnten Satz 3 erfasst, wenn mit Erbringung dieser Aktivleistung für eine Rundfunkanstalt zwangsläufig und geradezu untrennbar das Einverständnis mit der Rundfunkübertragung verbunden ist.
5. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Künstler, Wiederholungsübertragungen, Dirigent |