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Mittelbare inländische Grundstücksinvestitionen eines deutschen Immobilienfonds

BMFBMF-010221/0250-IV/4/200513.12.20042004

EAS 2530

Hält ein deutscher offener Immobilienfonds, dessen Anleger in Deutschland ansässige natürliche Personen sind, österreichische Liegenschaften im Wege einer zwischengeschalteten inländischen Grundstücksgesellschaft, dann unterliegen die deutschen Anleger mit den erzielten Erträgen in gleicher Weise der österreichischen beschränkten Steuerpflicht wie im Fall von Grundstücksdirektinvestitionen.

Diese Gleichbehandlung gründet sich auf § 14 ImmoInvFG; darnach sind Gewinne einer zwischengeschalteten Grundstücksgesellschaft dem Immobilienfonds zuzurechnen. Diese Zurechnungsvorschrift ist zwar im allgemeinen Teil des Gesetzes vorgesehen, sie gilt aber auch für steuerliche Belange. Damit stellt sich in Bezug auf die nicht der österreichischen Gesellschaft, sondern dem deutschen Immobilienfodnszuzurechnenden Einkünfte nicht mehr das Problem, auf österreichischer Seite die Wirkungen des Artikels 10 Abs. 2 DBA-Deutschland untersuchen zu müssen, weil insoweit aus der Sicht des innerstaatlichen österreichischen Steuerrechts kein von Artikel 10 Abs. 2 DBA-Deutschland erfassbarer Vorgang (Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft) stattfindet. Die befürchtete Doppelbesteuerung kann daher aus dieser Sicht gesehen nicht eintreten.

13. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

offene Immobilienfonds, Immobilienfonds, deutsche

Verweise:

§ 14 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003

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