EAS 2528
Wechselt ein in Österreich ansässiger Seemann, der von einer norwegischen Reederei auf einem norwegischen Schiff angeheuert worden war, zu einer britischen Reederei, um für diese auf einem unter der Flagge der Bahamas betriebenen Schiffe Dienst zu tun, dann erlangt Großbritannien nach Maßgabe des Artikels 15 Abs. 3 DBA-Großbritannien ein Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen dieses Seemannes. Während aber im österreichisch-norwegischen Vertragsverhältnis eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Ansässigkeitsstaat (Österreich) vorgesehen war, sieht Artikel 15 Abs. 3 DBA-Großbritannien eine Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Staat der Reederei (Quellenstaat) vor; dies ist allerdings keine ausschließliche Besteuerungszuweisung. Denn Österreich bleibt als Ansässigkeitsstaat gemäß Artikel 24 Abs. 2 des DBA-Großbritannien weiterhin steuerberechtigt; zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist die britische Steuer auf die österreichische anzurechnen.
30. November 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Norwegen, Großbritannien, internationale Seeschiffahrt, Seemannsbesteuerung |