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Zeitverschobene Anrechnung der italienischen Steuer bei Zahlung einer housing allowance an Expatriates

BMFBMF-010221/0273-IV/4/200430.11.20042004

EAS 2523

 

Wird ein Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft von März 2001 bis Mitte Mai 2003 zu einer italienischen Konzerngesellschaft entsandt und wird vom österreichischen Arbeitgeber während dieser Zeit eine monatliche "housing allowance" zuerkannt, hinsichtlich der der österreichische Arbeitgeber die Einkommensteuerlast übernimmt und findet sonach in Österreich im Jahr 2001 eine "Hochrechnung" der Nettovergütung statt während in Italien dieser Hochrechnungsbetrag erst 2002 in die italienische Steuerbemessungsgrundlage einbezogen wird, dann ist für Belange der Steueranrechnung in Österreich die italienische Einkommensteuer zu splitten: jener Teil der italienischen Einkommensteuer des Jahres 2002, der die in Österreich bereits 2001 erfassten Hochrechnungsbeträge belastet, ist auf die österreichische Einkommensteuer des Jahres 2001 anzurechnen.

Übersteigt das italienische Besteuerungsniveau im ggstl. Fall nicht das österreichische, dann müsste bei dieser Sichtweise das durch die (unrichtige) Gesamtanrechnung der italienischen Steuer im Jahr 2002 entstandene Problem der Überschreitung des Anrechnungshöchstbetrages beseitigt sein. Einer Entlastungsmaßnahme nach 48 BAO bedarf es daher nicht.

30. November 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Italien, Anrechnungshöchstbetrag, zeitverschobene Steueranrechnung

Stichworte