vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Waggonvermietung in die Slowakei (EAS 2458)

BMFD 21/3-IV/4/0415.7.20042004

EAS 2458

Werden Kesselwaggons an eine slowakische Kapitalgesellschaft vermietet, so dürfen die hierfür gezahlten Mietgebühren gemäß Artikel 12 des im Verhältnis zur Slowakei nach wie vor anwendbaren CSSR-Doppelbesteuerungsabkommens einer 5%igen Besteuerung in der Slowakei unterzogen werden. Wird die slowakische Kapitalgesellschaft verpflichtet, zunächst einen 19%igen Steuerabzug vorzunehmen und wird erst im Rahmen einer Nachfolgeveranlagung eine Herabsetzung und Refundierung der 5% übersteigenden Steuerlast vorgenommen, dann lässt sich derzeit nicht ohne Weiteres bestätigen, dass die Slowakei mit dieser Vorgangsweise tatsächlich das Doppelbesteuerungsabkommen verletzt.

Die Slowakei könnte sich darauf berufen, dass der OECD-Kommentar (Ziffer 18 zu Artikel 10 und Ziffer 9 zu Artikel 11) den Mitgliedstaaten im Fall begrenzter Quellenbesteuerungsrechte es ausdrücklich freistellt, nach ihrem Steuerrecht festzulegen, in welcher Form die abkommensgemäße Steuerentlastung zu erfolgen hat. Quellenentlastung und Rückzahlung sind zwei zulässige Verfahren. Solange daher das slowakischerseits eingeführte Rückerstattungsverfahren nicht solche zeitliche und formelle Hürden aufbaut, dass dies mit einer Abkommensverweigerung gleichzusetzen ist, wird - aus dieser Perspektive betrachtet - von slowakischer Seite vermutlich in Abrede gestellt, dass ein Fall einer Abkommensverletzung vorliegt.

Die Sache ist aber auch aus EU-rechtlicher Sicht zu würdigen. Trifft einen slowakischen Waggonvermieter nicht die gleiche Vorausbelastung im Wege einer Abzugssteuer wie einen österreichischen, kann darin eine Verletzung der EU-Dienstleistungsfreiheit und gegebenenfalls auch der EU-Niederlassungsfreiheit zu erblicken sein. Die Durchsetzung der Einhaltung der EU-Grundfreiheiten kann von Parteienseite in der Slowakei im Rechtsmittelweg unter Anregung der Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof erwirkt werden.

Das BM für Finanzen wäre darüber hinaus auf der Grundlage von Artikel 25 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens bereit, in dieser Frage Kontakt mit der slowakischen Steuerverwaltung aufzunehmen, wenn ihm die vermutete EU-Widrigkeit der slowakischen Vorgangsweise durch ein universitäres Gutachten bestätigt würde.

15.7.2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

DBA-Entlastung im Rückzahlungsweg, Waggonvermietung, Quellensteuer auf Mietgebühren, Niederlassungsfreiheit, Durchsetzung der EU-Grundfreiheiten

Verweise:

Art. 10 Z 18 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 11 Z 9 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte