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Schweizerischer Leiter eines österreichischen Festivals

BMFK 1173/1-IV/4/0417.5.20042004

EAS 2461

Bezieht ein in der Schweiz ansässiger Künstler von einer österreichischen Kulturorganisation dreierlei Vergütungen :

1. eine Vergütung für die auf Werkvertragsbasis übernommene Geschäftsführung der Kulturorganisation;

2. eine Abgeltung der künstlerischen Leitung des inländischen Festivals;

3. eine Vergütung für die Übernahme der künstlerischen Regie des Festivals;

dann besteht in Bezug auf die unter Pkt. 2 und 3 genannten Vergütungen Steuerabzugspflicht gemäß § 99 EStG (Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung) wohingegen die Übernahme der Geschäftsführung nicht als steuerabzugspflichtige Mitwirkung zu werten ist (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165).

Da keine der Vergütungen unter Artikel 17 DBA-Schweiz fällt, würde aber das Abkommen Österreich nur dann ein Besteuerungsrecht belassen, wenn sich in Österreich eine feste Einrichtung (Freiberuflerbetriebstätte) befindet.

Ob der Arbeitsplatz, der dem schweizerischen Künstler in den Räumlichkeiten der Kulturorganisation dauerhaft zur Verfügung gestellt wird (von diesem aber nur anlässlich seiner zweiwöchigen Inlandsaufenthalte genutzt wird), eine solche Betriebstätte darstellt, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht in dem auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden kann. Die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 18.3.2004, 2000/15/0118) deutet hier aber eher in eine bejahende Richtung. Allerdings hat sich der Gerichtshof in diesem Erkenntnis - vermutlich weil weder von Seite des Beschwerdeführers noch von seiten der belangten Behörde darauf hingewiesen worden ist - nicht mit der Frage des Betriebstättendiskriminierungsverbotes auseinandergesetzt. Denn wenn Zahlungen an die inländische Betriebstätte einer in der Schweiz ansässigen Person geleistet werden, darf genausowenig ein Steuerabzug vorgenommen werden, wie bei Zahlung an in Österreich ansässige Personen, die die gleiche Tätigkeit erbringen. Die Betriebstätteneinkünfte unterliegen mithin keiner Abzugsbesteuerung, sondern der ausschließlichen Besteuerung im Veranlagungsweg.

 

17. Mai 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Mitwirkung an Unterhaltsdarbietungen, Regisseur, Festival, Betriebstätte, Diskriminierungsverbot, Steuerabzug

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VwGH, 2000/14/0165
VwGH, 2000/15/0118

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