Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |
2.3.7 Verbundene Renten
Unter verbundenen Renten versteht man Renten, die nach Versterben einer Person entweder in gleicher oder in anderer (üblicherweise niedrigeren) Höhe auf die andere Person übergehen oder bei Versterben einer Person in anderer (üblicherweise niedrigerer) Höhe an die überlebende Person ausbezahlt werden. Für diesen Zweck ist ein Verbindungsfaktor ä xy zu errechnen. Es handelt sich dabei um die Summe der Produkte der Anzahl der rechnerischen Überlebenden beider Personen im Zeitpunkt des Anfalls der Zahlung gebrochen durch das Produkt der rechnerischen Überlebenden beider Personen im Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung, wobei das Ergebnis abzuzinsen ist.
In einer Formel ausgedrückt:
usw.
Im Hinblick auf die durch die Altersverschiebung sich ergebende Anzahl von verschiedenen möglichen Kombinationen wurde auf eine Darstellung von ä xy in einer Tabelle verzichtet. Es hat eine Berechnung im Einzelfall zu erfolgen.
Eine Rente der Höhe 1 wird an eine Person x (Mann) vorschüssig ausbezahlt, nach dem Tod der Person x erhält die Person y (Frau) eine Rente in Höhe von P% der ursprünglichen Rente, wenn die Person y zum Todeszeitpunkt der Person x noch lebt.
B = ä x + P%(ä y - ä xy)
Eine Rente der Höhe 1 wird an eine Person y (Frau) vorschüssig ausbezahlt, nach dem Tod der Person y erhält die Person x (Mann) eine Rente in Höhe von P% der ursprünglichen Rente, wenn die Person x zum Todeszeitpunkt der Person y noch lebt.
B = ä y + P%(ä x - ä xy)
Eine Rente der Höhe 1 wird an ein Personenpaar (x und y) vorschüssig ausbezahlt; nach dem Tod der ersten Person erhält die zweite Person eine Rente in Höhe von P% der ursprünglichen Rente.
B = ä xy + P%{(ä y - ä xy) + (ä x - ä xy)}
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |