Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |
1.3. Beträge, die in Raten fällig werden
1.3.1 Allgemeines
Erfolgt die Tilgung der Forderung oder Schuld in Raten, so ist jede einzelne Rate an Hand der obigen Formel einzeln abzuzinsen. Bei mehreren Raten innerhalb eines Jahres ist zu berücksichtigen, dass Zinsen innerhalb einer Zinsperiode (Jahr) erst am Ende der jeweiligen Zinsperiode erstmals verzinst werden. Für solche Fälle ist die obige Formel wie folgt zu erweitern:
Dabei ist:
n = Zeitraum Bewertungsstichtag bis Fälligkeit in vollendeten Jahren
t = Anzahl der Tage gerechnet vom Bewertungsstichtag, zuzüglich des Zeitraumes n bis zur Fälligkeit
1.3.2 Gleichbleibende Tilgung bis zum Schluss
Erfolgt die Rückzahlung an Hand von bis zum Schluss gleichbleibenden Raten, führt die Abzinsung an Hand folgender Formel zum gleichen Ergebnis, wie wenn jede einzelne Rate gesondert abgezinst wird:
Dabei ist:
K 0= abgezinster Betrag bei nachschüssiger Zahlungsweise
R = Höhe der jeweiligen Rate
p = Zinssatz mit dem abgezinst wird (= 5,5 - p')
p' = Zinssatz mit dem die Forderung oder Schuld tatsächlich verzinst wird
n = Zeitraum vom Bewertungsstichtag bis Fälligkeit in Jahren, dabei sind angefangene Jahre bis zu sechs Monate abzurunden und angefangene Jahre über sechs Monate aufzurunden.
u = Unterjährigkeitsfaktor, wobei dieser wie folgt zu berechnen ist:
u bei nachschüssiger Zahlung =
und bei vorschüssiger Zahlung =
m = Anzahl der Zahlungen während eines Jahres; Vorschüssigkeit ist gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der ersten Zahlungen und dem Bewertungsstichtag kleiner als ist, wobei m die Anzahl der Zahlungen innerhalb eines Jahres ist.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |