vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bewertung von un- oder niedrig verzinsten Forderungen oder Verbindlichkeiten sowie von Renten und dauernden Lasten nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 und der ErlWS-VO 2004

BMF08 0104/2-IV/8/031.1.20042004Bewertung von un- oder niedrig verzinsten Forderungen oder Verbindlichkeiten sowie von Renten und dauernden Lasten nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 und der ErlWS-VO 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
ErlWS-VO 2004, Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten, BGBl. II Nr. 627/2003
§ 86 Abs. 8 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 124b Z 80 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung

Verweise:

BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008

2.3.5 Aufgeschobene Rente

2.3.5.1 Begriff

Aufgeschobene Leibrenten sind Renten, die nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen.

Beispiel:

Ein 55-jähriger Mann veräußert ein Grundstück gegen eine lebenslängliche Rente, die erste Rentenzahlung beginnt jedoch erst, wenn er 60 Jahre alt ist.

2.3.5.2 Bewertung mit Hilfe der Tabelle

Bei der Bewertung aufgeschobener Renten mit Hilfe der angeschlossenen Tabelle ist die Jahresleistung mit dem Barwertfaktor ä x bzw. ä y (gegebenenfalls vermindert um den Unterjährigkeitsabschlag k(m)) zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung zu multiplizieren. Das Ergebnis ist jedoch zusätzlich auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen und mit der Erlebenswahrscheinlichkeit anzusetzen. Die Erlebenswahrscheinlichkeit kann an Hand der rechnerischen Anzahl der Überlebenden errechnet werden. Die rechnerische Anzahl der Überlebenden erhält man dadurch, indem von einer fiktiven Ausgangsgröße von 100.000 Personen ausgegangen wird. Mit Hilfe der Sterbewahrscheinlichkeit werden die rechnerischen Überlebenden für die nächste Altersgruppe ermittelt. Die Rechengröße ist in der Tabelle A in der Spalte l x, in der Tabelle B in der Spalte l y enthalten. Die Erlebenswahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem Quotienten der jeweiligen Werte für l x bzw. l y.

Beispiel:

Ein 55-jähriger Mann (Jahrgang 1949) veräußert ein Grundstück gegen eine Rente von monatlich 500, die erste Rentenzahlung soll jedoch erst in fünf Jahren zu erfolgen. Die Zahlungsweise ist vorschüssig.

J = 6.000 (12-mal 500)

äx = 13,2922242 (Tabelle A, Wert für 60-Jährige)

k(m) = 0,467186 (Abschlag gemäß Tabelle D)

lx(55) = 85.263,85705 (Tabelle A für 55-Jährige)

lx(60) = 82.981,564 (Tabelle A für 60-Jährige)

2.3.5.3 Aufgeschobene Rente mit Altersverschiebung

Bei der aufgeschobenen Rente mit Altersverschiebung ist zu beachten, dass nicht nur der Barwertfaktor, sondern auch die rechnerische Anzahl der Überlebenden (lx oder ly) einer jüngeren oder älteren Person zur Anwendung kommt.

Beispiel:

Eine 60-jährige Frau (Jahrgang 1944) veräußert ein Grundstück gegen eine Rente von monatlich 500, die erste Rentenzahlung soll jedoch erst in fünf Jahren zu erfolgen. Die Zahlungsweise ist vorschüssig.

J = 6.000 (12-mal 500)

Altersverschiebung = +1

äy = 13,2676538 (Tabelle B, Wert für 66-Jährige, nicht für 65-Jährige)

k(m) = 0,467186 (Abschlag gemäß Tabelle D)

ly(65) = 88.517,8958 (Tabelle B für 66-Jährige, nicht für 65-Jährige)

ly(60) = 90.034,6573 (Tabelle B für 61-Jährige, nicht für 60-Jährige)

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
ErlWS-VO 2004, Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten, BGBl. II Nr. 627/2003
§ 86 Abs. 8 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 124b Z 80 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung

Verweise:

BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008

Stichworte