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FinanzOnline: zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder

BMF50 0501/1-IV/0327.2.20032003FinanzOnline: zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder

Aus Gründen der sicheren Identifizierung der FINANZOnline-Teilnehmer wird bei einem Unternehmer, der die (erstmalige) Anmeldung nicht persönlich vornimmt, sondern sich vertreten lässt, eine Spezialvollmacht mit beglaubigter Unterschrift verlangt. Entsprechend einer Anregung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kommt zeitlich befristet eine vereinfachte Anmeldung ohne Unterschriftsbeglaubigung zur Anwendung, wenn die Anmeldung durch einen Wirtschaftstreuhänder erfolgt.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002

In teilweiser Abänderung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.1.2003, GZ 66 1002/1-VI/6/03, APKZ O250, ergeht in Absprache mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder folgende zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder:

Gemäß TZ 3.2 des Erlasses muss sich der Unternehmer (natürliche Personen mit U- und/oder A-Signal, juristische Personen und Personengesellschaften) persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG) anmelden. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten mit beglaubigter Spezialvollmacht erfolgen. Der Antragsteller hat gemäß TZ 3.3.2.2 die Möglichkeit zu entscheiden, ob TID, BENID und Start-PIN entweder persönlich übergeben oder mit RSa-Brief an die Subjektadresse zugestellt wird.

Die mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgesprochene zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder geht dahin, dass bei Anmeldung durch einen Wirtschaftstreuhänder die vom Unternehmer zu erteilende Spezialvollmacht nicht beglaubigt sein muss, dafür aber die Zugangskennungen zwingend mit RSa-Brief an den antragstellenden Unternehmer zugestellt werden.

Im Einzelnen wurde folgende Vorgangsweise vereinbart:

Diese vereinfachte Vorgangsweise ist befristet bis Ende Mai 2003.

Diese Vorgangsweise dient einer Vereinfachung zur Anmeldung von Unternehmern zu FINANZOnline und nicht der Überprüfung bestehender Vollmachtsverhältnisse. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn der einschreitende Wirtschaftstreuhänder die Urkunde über seine allgemeine Bevollmächtigung ("Steuerliche Vollmacht") nicht vorlegt, sodass dies nicht zum Anlass einer Kontrolle der steuerlichen Vertretung im AIS ("G62") zu nehmen ist. Sollte eine "steuerliche Vollmacht" vorgelegt werden, so ist - auch im Hinblick auf den Wegfall der Gebührenpflicht von Vollmachten durch BGBl. I Nr. 84/2002 - ein allfälliger Mangel in der richtigen und vollständigen Vergebührung einer in diesem Zusammenhang vorgelegten ("alten") Vollmachtsurkunde nicht aufzugreifen.

 

27. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Nolz

 

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

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Materie:

Organisation

betroffene Normen:

FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002

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