Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002 |
In teilweiser Abänderung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.1.2003, GZ 66 1002/1-VI/6/03, APKZ O250, ergeht in Absprache mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder folgende zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder:
Gemäß TZ 3.2 des Erlasses muss sich der Unternehmer (natürliche Personen mit U- und/oder A-Signal, juristische Personen und Personengesellschaften) persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG) anmelden. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten mit beglaubigter Spezialvollmacht erfolgen. Der Antragsteller hat gemäß TZ 3.3.2.2 die Möglichkeit zu entscheiden, ob TID, BENID und Start-PIN entweder persönlich übergeben oder mit RSa-Brief an die Subjektadresse zugestellt wird.
Die mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgesprochene zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder geht dahin, dass bei Anmeldung durch einen Wirtschaftstreuhänder die vom Unternehmer zu erteilende Spezialvollmacht nicht beglaubigt sein muss, dafür aber die Zugangskennungen zwingend mit RSa-Brief an den antragstellenden Unternehmer zugestellt werden.
Im Einzelnen wurde folgende Vorgangsweise vereinbart:
- Das Anmeldeformular des zu FINANZOnline anzumeldenden Unternehmers wird ausgefüllt und vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben.
- Der anzumeldende Unternehmer stellt eine Spezialvollmacht ("Zur Anmeldung zu FINANZOnline") auf seinen Wirtschaftstreuhänder aus.
- Dieser Wirtschaftstreuhänder beauftragt schriftlich auf seinem Briefpapier mit seinem Stempel einen konkret benannten Mitarbeiter zur Durchführung der Anmeldung (oder nimmt die Anmeldung selbst vor).
- Der Mitarbeiter (oder der Wirtschaftstreuhänder selbst) nimmt die Anmeldung des Unternehmers bei irgend einem Finanzamt mit allgemeinen Aufgabenkreis unter Vorlage folgender Unterlagen vor:
- Anmeldeformular zu FINANZOnline des Unternehmers.
- Spezialvollmachtsurkunde des Unternehmers an den Wirtschaftstreuhänder.
- Gegebenenfalls: Schriftlichen Auftrag des Wirtschaftstreuhänders an seinen Mitarbeiter zur Vornahme der Anmeldung des Unternehmers.
- Reisepass, Führerschein, Personalausweis (oder andere amtliche Lichtbildausweise) desjenigen, der die Anmeldung tatsächlich vornimmt.
- Das Finanzamt händigt die Zugangskennungen (TID, BenID, Start-Pin) betreffend den/die solcherart angemeldeten Unternehmer nicht aus, sondern veranlasst die Zusendung mit RSa an die Subjektadresse (des antragstellenden Unternehmers). Dafür ist in der Maske "GA6" im Eingabefeld "Erledigung erstellen" abweichend von der sonstigen Praxis nicht "O" sondern "V" einzugeben.
Diese vereinfachte Vorgangsweise ist befristet bis Ende Mai 2003.
Diese Vorgangsweise dient einer Vereinfachung zur Anmeldung von Unternehmern zu FINANZOnline und nicht der Überprüfung bestehender Vollmachtsverhältnisse. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn der einschreitende Wirtschaftstreuhänder die Urkunde über seine allgemeine Bevollmächtigung ("Steuerliche Vollmacht") nicht vorlegt, sodass dies nicht zum Anlass einer Kontrolle der steuerlichen Vertretung im AIS ("G62") zu nehmen ist. Sollte eine "steuerliche Vollmacht" vorgelegt werden, so ist - auch im Hinblick auf den Wegfall der Gebührenpflicht von Vollmachten durch BGBl. I Nr. 84/2002 - ein allfälliger Mangel in der richtigen und vollständigen Vergebührung einer in diesem Zusammenhang vorgelegten ("alten") Vollmachtsurkunde nicht aufzugreifen.
27. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Nolz
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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