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Unterlassung des Steuerabzuges bei Engagement britischer Künstler

BMF04 2182/2-IV/4/0329.12.20032003

EAS 2393

Artikel 17 Abs. 3 DBA-GB sieht vor, dass Einkünfte, "die eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation, welche als solche über Ersuchen an die zuständige Behörde des Vertragstaats, in dem sie ansässig ist, gemäß Artikel 27 dieses Abkommens anerkannt wurde, bezieht, oder die ein Künstler oder Sportler aus für eine solche Organisation erbrachten Diensten bezieht," im Gaststaat von der Besteuerung freizustellen sind.

Durch diese Bestimmung sollte verhindert werden, dass die nicht auf Gewinn gerichteten klassischen Orchester und Theater, Chöre, Ballette udgl., die mangels Gewinnerzielung im Heimatstaat im Wesentlichen unbesteuert bleiben, bei Gastspielen im DBA-Partnerstaat jedoch einer Besteuerung unterzogen werden. Die Steuerbefreiung sollte hierbei nicht nur der Trägerkörperschaft des Orchesters oder Theaters (der nicht auf Gewinn gerichteten "Organisation") zu Gute kommen, sondern auch den Musikern des Orchesters und den Schauspielern des Theaters hinsichtlich ihrer für das Gastspiel bezogenen Einkünfte.

Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung bereits entnehmen lässt, sind Künstlergagen nur dann im Gaststaat steuerfrei, wenn die Künstler vertraglich an den ausländischen Kulturträger gebunden sind und folglich ihre Leistungen in Erfüllung des Vertrages (Dienstvertrages, Werkvertrages) dem Rechtsträger des ausländischen Theaters oder Orchesters erbringen.

Die Steuerfreistellung wäre hingegen nicht anwendbar, wenn britische Künstler von einem österreichischen gemeinnützig wirkenden Veranstalter für ein österreichisches Gastspiel engagiert werden.

Im Übrigen kommt eine Steuerfreistellung in Österreich nur in Fällen in Frage, in denen im Rahmen eines auf Artikel 27 DBA-GB gestützten Verständigungsverfahrens die Anwendbarkeit von Artikel 17 Abs. 3 DBA-GB international akkordiert ist. Bezüglich der Handhabung des Verständigungsverfahrens siehe EAS 2283 betreffend die vergleichbare Bestimmung im DBA-Niederlande.

29. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 3 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 27 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

gemeinnützige Organisationen, Gemeinnützigkeit, Gastspieleinkünfte, Trägerkörperschaften, Musiker, Schauspieler, Künstlergagen

Verweise:

EAS 2283

Stichworte