EAS 2385
Werden von einer österreichischen Filmproduktionsfirma ausländische Regisseure als Dienstnehmer angestellt, dann unterliegen die an sie gezahlten Gehälter der inländischen Besteuerung. Diese Steuerpflicht gründet sich im internationalen Verhältnis auf die dem Artikel 15 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen der einzelnen DBA.
Bei den im Fall der EAS 2253 engagierten Regisseuren eines österreichischen Theaters handelte es sich um auf Werkvertragsbasis unter Vertrag genommene Regisseure, deren Honorare - mangels inländischer Betriebstätte - in Österreich von der Besteuerung freizustellen waren; und zwar auf der Grundlage der dem Artikel 14 bzw. 7 des OECD-Musterabkommens nachgebildeteten Abkommensbestimmungen.
09. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Regisseure, Dienstnehmer, Gehälter, Werkverträge |
Verweise: |