EAS 2380
Es ist wohl richtig, dass in EAS 2224 eine auf § 48 BAO gestützte Ausgleichungsmaßnahme als sachgerecht angesehen wurde, wenn auf Grund der Anwendung von ausländischen Unterkapitalisierungsvorschriften den in Österreich versteuerten Zinsen aus Gesellschafterkrediten bei der ausländischen Tochtergesellschaft die Abzugsfähigkeit versagt wurde, weil darin verdeckte Gewinnausschüttungen erblickt werden. Dass Unterkapitalisierungsvorschriften nicht grundsätzlich gegen DBA-Recht verstoßen, ergibt sich zB aus deren Erwähnung im OECD-Kommentar zu Artikel 10 des OECD-Musters (Z 15 lit. d).
Die Sichtweise der EAS 2224 kann aber nicht unbesehen auf Konstellationen übertragen werden, in denen Zinsenaufwand nach ausländischem nationalen Recht der Höhe nach begrenzt ist, wobei diese Begrenzung ungeachtet des Umstandes wirksam ist, ob die den Zinsenzahlungen zugrunde liegende Darlehensforderung verdecktes Eigenkapital darstellt oder nicht. Wenn DBA-Partnerstaaten fremdüblich verrechneten Zinsenaufwand nicht gewinnmindernd anerkennen, dann stellt dies im Allgemeinen einen Verstoß gegen die Grundsätze des Artikels 9 dar, der - wenn dies eine internationale Doppelbesteuerung auslöst - im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens gelöst werden muss; es ist daher in der Regel nicht möglich, die eintretende wirtschaftliche Doppelbesteuerung anstelle dessen durch eine Ausgleichungsmaßnahme nach § 48 BAO zu beseitigen.
11. November 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | fremdübliche Zinsen, Gesellschafterkredite, Abzugsverbot, Unterkapitalisierungsvorschriften, verdeckte Gewinnausschüttungen, verdecktes Eigenkapital |
Verweise: | Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |