EAS 2359
Hat ein in Österreich ansässiger Schauspieler aus seiner dienstvertraglichen Verpflichtung bei einer deutschen Filmproduktionsgesellschaft im Jahr 2002 eine Nettogage von rund 8.000 Euro bezogen, wobei diese Einkünfte ausschließlich aus Drehaufnahmen herrühren, die tageweise in Frankreich und Malta stattfanden, dann steht auf Grund von Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland-1954 das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich zu. Die in Deutschland mit 30% erhobene Pauschalsteuer muss daher an den Schauspieler rückerstattet werden; und zwar auch dann, wenn wegen der geringen Jahreseinkünfte in Österreich kaum Einkommensteuer anfällt.
14. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Schauspieler, Ort der Tätigkeit, Tätigkeitsort |