EAS 2264
Wird von einer österreichischen Filmproduktionsgesellschaft ein in den USA lebender Darsteller als Dienstnehmer für die Mitwirkung an einer ausschließlich in Schweden stattfindenden TV-Produktion engagiert, dann wird durch die Bestimmungen des österreichisch-schwedischen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht Österreichs an den gezahlten Gagen nicht berührt, wohl aber durch das österreichisch-amerikanische Abkommen. Verfügt der US-Darsteller daher über einen Nachweis seiner steuerlichen "Ansässigkeit" in den USA (ein solcher Nachweis wird bei Bedarf vom Philadelphia-Service-Center des Internal Revenue Service ausgestellt), dann kann der Lohnsteuerabzug für jene Bezüge, die auf die Aufnahmearbeiten in Schweden entfallen, unterbleiben.
Liegt dem österreichischen Arbeitgeber kein Ansässigkeitsnachweis vor und will dieser das Risiko einer nachträglichen Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung vermeiden (ein Risiko, das jedenfalls vorliegt, wenn der US-Darsteller auch nicht nachträglich seine Ansässigkeitsbescheinigung übersendet), dann wird der Lohnsteuerabzug vorzunehmen sein und es wird dem US-Künstler anheimzustellen sein, die Herbeiführung einer abkommenskonformen Entlastung durch Einbringung eines Rückzahlungsantrages beim Finanzamt Eisenstadt zu erwirken; doch auch im Rückzahlungsverfahren ist die Vorlage des Ansässigkeitsnachweises unabdingbar (Hinweis auf die im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahme zu einem Engagement eines US-Schauspielers für Dreharbeiten in Italien in EAS 2061).
02. April 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Filmproduktion, Schauspieler, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbescheinigung, Lohnsteuerabzug, Rückerstattungsverfahren |
Verweise: | DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960 |