EAS 2244
Sind ausländische Gesellschaften aus DBA-Partnerstaaten in österreichischen Forstrevieren mit Holzaufarbeitungen beschäftigt, dann begründen sie hierdurch alleine keine österreichische Betriebstätte; auch dann nicht, wenn dem jeweiligen Arbeiter ein Container zur Verfügung gestellt wird, der nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes von Revier zu Revier transportiert wird. Nur dann, wenn die Containeraufstellung an ein und demselben Ort für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfolgt, wäre eine vorhergehende Abstimmung in der Betriebstättenfrage mit dem zuständigen Finanzamt erforderlich.
Der in Österreich eingesetzte Arbeiter der ausländischen Gesellschaften könnte nur dann als "ständiger Vertreter" des ausländischen Unternehmens und damit als "Vertreterbetriebstätte" des ausländischen Unternehmens angesehen werden, wenn die Holzaufarbeitungsverträge mit ihm und nicht unmittelbar mit der ausländischen Gesellschaft ausgehandelt würden.
03. März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Holzarbeiten, Forstarbeiten, Holzaufbereitungsvertrag, Container, 6-Monats-Frist, ständiger Vertreter |