EAS 2210
Pensionszahlungen, auch Einmalabfindungen von Pensionsansprüchen, zählen zu den steuerpflichtigen Einkünften des Pensionsberechtigten. Diese Steuerpflicht tritt nicht nur dann ein, wenn das Pensionsalter bereits erreicht ist, sondern auch dann, wenn vorher Pensionsauszahlungen (zB Abfindungen von Anwartschaftsrechten) geleistet werden. Ob die Auszahlungsbeträge den Pensions- bzw. Anwartschaftsberechtigten bar ausgezahlt werden oder zu ihren Gunsten an einen Dritten (zB an eine Pensionskasse) gezahlt werden, kann hierbei keinen Unterschied machen; in beiden Fällen tritt nämlich ein steuerlicher Einkünftezufluss (im zweiten Fall kombiniert mit einer gleichzeitig stattfindenden Einkünfteverwendung durch Zuleitung an den Dritten) ein.
Allerdings wurde für einen durch das Gesetz genau umschriebenen Fall der Eintritt dieser Steuerpflicht unterbunden: wenn auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen Pensionsanwartschaften an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger geleistet werden; in diesem Fall soll keine Steuerpflicht eintreten (§ 26 Z 7 lit. c EStG 1988). Damit wurde eine Überbindung von Pensionsanwartschaften an eine inländische Pensionskasse von der Besteuerung ausgenommen.
Werden solche "Pensionsauszahlungen" (im weitesten Wortsinn, dh. in einem Wortsinn, der auch einen Transfer von Anwartschaftsansprüchen an Pensionskassen einschließt) nicht an inländische, sondern an ausländische Pensionskassen geleistet, tritt daher nach den allgemeinen Grundsätzen des inländischen Rechtes Steuerpflicht ein; und zwar auch dann, wenn dieser Transfer zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem der Anwartschaftsberechtigte bereits Österreich verlassen hat und daher in Österreich nur mehr der "beschränkten Steuerpflicht" unterliegt. Denn die Zahlung der Pensionsanwartschaftsansprüche zählt zu den steuerpflichtigen Inlandseinkünften, wenn die zugrundeliegende nichtselbständige Arbeit in Österreich ausgeübt worden ist (§ 98 Z 4 EStG 1988).
Hat allerdings der Anwartschaftsberechtigte zum Zeitpunkt der Pensionsauszahlung (iwS) Österreich bereits verlassen und ist er in einem Staat ansässig geworden, mit dem Österreich ein dem OECD-Musterabkommen nachgebildetes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, dann erscheint aus österreichischer Sicht eine Abkommensauslegung dahingehend vertretbar, dass die Pensionsauszahlung (und damit aus österreichischer Sicht auch der Transfer der Anwartschaftsrechte) in Österreich gemäß dem Abkommen von der Besteuerung freizustellen ist. Die Frage kann aber ohne Absicherung, dass auch der österreichische DBA-Partnerstaat das Abkommen in dieser Weise auslegt, nicht unilateral entschieden werden.
Diese Absicherung könnte unter den gegebenen Umständen von Parteienseite selbst beschafft werden, und zwar dadurch, dass die ausländische Steuerverwaltung um eine Erklärung ersucht wird, dass der Vorgang auf ausländischer Seite korrespondierend beurteilt wird; das heißt, dass auch nach Auffassung des ausländischen Staates das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht diesem ausländischen Staat zuteilt. Es könnte aber auch im Ansässigkeitsstaat der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Österreich zur Abklärung der Abkommensanwendung auf den vorliegenden Fall gestellt werden.
Besondere Überlegungen wären anzustellen, wenn die Überbindung in die ausländische Kasse auf einer gesetzlichen Verpflichtung des ausländischen Staates beruhen sollte.
13. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 26 Z 7 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Pensionsanwartschaften, Pensionsabfindungen, Abfindungen von Pensionsansprüchen, Einkünftezufluss, Einkünfteverwendung, Übertragung, ausländische Pensionskassen |
Verweise: | BPG, Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990 |