Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, Zuschlag § 40 BewG, Be-und/oder Verarbeitung, Sägewerk, Gewerbeordnung |
Verweise: | § 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Als Folge der Novellierung entfallen daher bisherige Zuschläge gemäß § 40 BewG iVm § 46 Abs. 5 BewG für forstwirtschaftliche Verarbeitungsbetriebe ab dem Stichtag 1. Jänner 2002.
Bei den Einheitswerten mit derartigen Zuschlägen sind amtswegig die erforderlichen Wertfortschreibungen nach Rücksprache mit dem zuständigen Forstsachverständigen umgehend vorzunehmen. Außerdem ist im Einvernehmen mit der Veranlagung zu prüfen, ob bei den betroffenen Fällen nach den derzeit geltenden Bestimmungen noch land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (Verarbeitungsbetriebe) vorliegen.
Hinsichtlich Abgrenzungsfragen bezüglich land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe sowie der Abgrenzung von be- und/oder verarbeiteten Produkten zur Urproduktion wird auch auf die geltenden Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4201 bis 4230 verwiesen.
Die erlassmäßige Regelung betreffend Ableitung des Zuschlages für forstwirtschaftliche Nebenbetriebe, Punkt 1.1 bis 1.3 zur Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1988 - GZ 08 1616/3-IV/8/88 vom 5. April 1989 ist für Stichtage ab 1. Jänner 2002 nicht mehr anzuwenden.
20. Februar 2002 Für den Bundesminister: Dr. Kuttin
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, Zuschlag § 40 BewG, Be-und/oder Verarbeitung, Sägewerk, Gewerbeordnung |
Verweise: | § 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |