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Hochwasserkatastrophe August 2002

BMF10 0101/8-IV/10/026.8.20022002Hochwasserkatastrophe August 2002

Opfer der Hochwasserkatastrophe im August 2002 sollen keine Schenkungssteuer für Spenden und keine Gebühren für die Ersatzausstellung von Dokumenten und für Darlehens- und Kreditverträge, die der Finanzierung der Beseitigung der Schäden dienen, sowie für Bestandverträge, die der Ersatzbeschaffung dienen, entrichten müssen (Anweisung gem § 206 lit a BAO)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 206 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Hochwasser, Spenden, Schenkungssteuer, Ersatzausstellung, Gebühren, Nachweis, Schaden, Vermerk, Rückerstattung, Darlehen, Kredit, Darlehensgeber, Kreditgeber, Gebührenjournal, Bestandverträge, Leasingverträge, Mietverträge, Ersatzbeschaffung, Bestandgeber, Bestandnehmer

Die Finanzlandesdirektionen und Finanzämter werden gemäß § 206 lit a BAO angewiesen:

1. Für Spenden, die an die Opfer der Hochwasserkatastrophe bis 30. Juni 2003 ausgezahlt werden, ist von der Erhebung der Schenkungssteuer Abstand zu nehmen.

2. Für die im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe

a) notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (zB Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine) und

b) für die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellten oder vorgelegten Schriften

sind keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichten. Nach Erbringung des entsprechenden Nachweises ist auf der betreffenden Schrift der Vermerk "Abstandnahme von Gebührenentrichtung gemäß Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. September 2002, GZ 10 0101/8-IV/10/02 (Hochwassererlass)" anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerks nicht möglich, so hat die die Schrift ausstellende Stelle in ihren Unterlagen die entsprechende Abstandnahme von der Gebührenentrichtung festzuhalten.

Diese Anordnung gilt für Schriften, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2003 entsteht.

Wurden für die unter lit. a) oder b) errichteten Schriften bereits Gebühren entrichtet, so sind diese vom für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt auf Antrag rückzuerstatten.

3. Für die im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens durch den Geschädigten selbst oder seinen den Schaden wirtschaftlich tragenden Rechtsnachfolger abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich Aufstockungen und Vertragsübernahmen) sowie für die damit verbundenen (allenfalls zusätzlichen) Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichten. Dies gilt auch für die durch die Folgen des Hochwassers bedingten Prolongationen bestehender Darlehen oder Kredite. Die Nichtentrichtung bezieht sich auch auf die Gebühr für Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG) auf den Urkunden über die angeführten Rechtsgeschäfte.

Voraussetzung für die Nichtentrichtung ist, dass der Eintritt und die Höhe des Schadens im Falle der Selbstberechnung dem gemäß § 3 Abs. 4 GebG zur Selbstberechnung befugten Darlehens- oder Kreditgeber, im Übrigen dem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt nachgewiesen wird und die Höhe des Darlehens oder Kredites der eingetretenen Schadenssumme entspricht. Der Nachweis kann insbesondere erfolgen durch: Bestätigung der Gemeinde, Vorlage des Schadenserhebungsprotokolls, Bestätigung durch diverse öffentliche Förderungsstellen (zB Katastrophenfonds) oder öffentliche Einrichtungen (zB Feuerwehr, Rotes Kreuz). Bei durch die Folgen des Hochwassers bedingten Prolongationen bestehender Darlehen oder Kredite ist ebenfalls der Schadenseintritt nachzuweisen.

Liegt im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für die angeführten Rechtsgeschäfte noch keine derartige Bestätigung vor, so kann diese zunächst durch eine Selbstauskunft des Darlehens- oder Kreditnehmers ersetzt werden, in der dieser die Tatsache des Schadens selbst erklärt. In der Folge ist aber jedenfalls der zuvor angeführte Nachweis zu erbringen. Wird dieser in den folgenden sechs Monaten nicht erbracht, so ist die Gebühr wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 206 lit. a BAO zu entrichten.

Im Falle der Selbstberechnung ist auf den Urkunden statt des im § 3 Abs. 4 GebG vorgesehenen Vermerks Folgendes anzubringen: "Gebührenfrei gemäß Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. September 2002, GZ 10 0101/8-IV/10/02 (Hochwassererlass)".

Aus den bei dem gemäß § 3 Abs. 4 GebG zur Selbstberechnung Befugten aufliegenden Aufzeichnungen müssen der Schaden und die Nichtentrichtung der Gebühr jedenfalls nachvollziehbar sein; Darlehens- und Kreditverträge, für die keine Gebühr gemäß § 206 lit. a BAO zu entrichten ist, müssen nicht in die gemäß § 3 Abs. 4 GebG zu führenden Aufschreibungen (Gebührenjournal) aufgenommen werden.

Diese Anordnung gilt für die angeführten Rechtsgeschäfte, für die die Gebührenschuld vor dem 1. September 2003 entsteht.

4. Für die im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe abgeschlossenen Bestandverträge, mit denen der Geschädigte selbst oder sein den Schaden wirtschaftlich tragender Rechtsnachfolger eine Ersatzbeschaffung vornimmt, sowie die damit verbundenen (zusätzlichen) Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichten. Die Nichtentrichtung bezieht sich auch auf die Gebühr für Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG) auf den Urkunden über die angeführten Rechtsgeschäfte.

Voraussetzung für die Nichtentrichtung ist, dass der Eintritt und die Höhe des Schadens im Falle der Selbstberechnung dem gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und Z 5 GebG zur Selbstberechnung verpflichteten Bestandgeber, bei Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr (BGBl. II Nr. 241/1999) dem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt nachgewiesen wird. Der Nachweis kann insbesondere erfolgen durch: Bestätigung der Gemeinde, Vorlage des Schadenserhebungsprotokolls, Bestätigung durch diverse öffentliche Förderungsstellen (zB Katastrophenfonds) oder öffentliche Einrichtungen (zB Feuerwehr, Rotes Kreuz).

Liegt im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für die angeführten Rechtsgeschäfte noch keine derartige Bestätigung vor, so

a) kann diese im Falle der Selbstberechnung gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 5 zunächst durch eine Selbstauskunft des Bestandnehmers ersetzt werden, in der dieser die Tatsache des Schadens selbst erklärt. In der Folge ist aber jedenfalls der zuvor angeführte Nachweis zu erbringen. Wird dieser in den folgenden sechs Monaten nicht erbracht, so ist die Gebühr wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 206 lit. a BAO zu entrichten.

b) ist im Falle der Selbstberechnung gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 oder Z 4 die Gebühr zu entrichten. Wird der entsprechende Nachweis gegenüber dem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt innerhalb von sechs Monaten erbracht, so hat dieses die Gebühr rückzuerstatten.

Aus den beim gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 5 GebG zur Selbstberechnung Verpflichteten aufliegenden Aufzeichnungen müssen der Schaden und die Nichtentrichtung der Gebühr jedenfalls nachvollziehbar sein; Verträge, für die keine Gebühr gemäß § 206 lit. a BAO zu entrichten ist, müssen nicht in die gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 5 GebG zu führenden Aufschreibungen (Gebührenjournal) aufgenommen werden.

Auf den Urkunden ist statt des im § 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 bzw. § 3 Abs. 4a GebG vorgesehenen Vermerks Folgendes anzubringen: "Gebührenfrei gemäß Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. September 2002, GZ 10 0101/8-IV/10/02 (Hochwassererlass)".

Diese Anordnung gilt für die angeführten Rechtsgeschäfte, für die die Gebührenschuld vor dem 1. September 2003 entsteht.

6. September 2002 Für den Bundesminister: Dr Glega

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 206 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Hochwasser, Spenden, Schenkungssteuer, Ersatzausstellung, Gebühren, Nachweis, Schaden, Vermerk, Rückerstattung, Darlehen, Kredit, Darlehensgeber, Kreditgeber, Gebührenjournal, Bestandverträge, Leasingverträge, Mietverträge, Ersatzbeschaffung, Bestandgeber, Bestandnehmer

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