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Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle; Modifizierung der diesbezüglichen Aussagen im Einkommensteuerprotokoll 2001

BMF06 1802/1-IV/6/0212.7.20022002Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle; Modifizierung der diesbezüglichen Aussagen im Einkommensteuerprotokoll 2001

Fremdfinanzierte Rentenversicherungsverträge laut Modellbeschreibung im Einkommensteuerprotokoll 2001, bei denen der Abschluss des Rentenversicherungsvertrages nach dem 31. Juli 2002 erfolgt, sind im Sinne der Rz 165 EStR 2000 - losgelöst von den Verhältnissen des Einzelfalles - stets als Beteiligungen im Sinn des § 2 Abs. 2a EStG 1988 anzusehen, bei denen die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht; Verluste aus derartigen Verträgen sind daher nur mit späteren Überschüssen ausgleichsfähig.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle, Sicherheits-Kompakt-Pension, Schnee-Modell, Tilgungsversicherung, Tilgungskomponente, Risikoablebensversicherung, Liebhaberei, Rentenablöse

Das Bundesministerium für Finanzen hat im Einkommensteuerprotokoll 2001 (Erlass vom 10. August 2001, GZ. 060101/2-IV/6/01) seine Rechtsansicht zu fremdfinanzierten Rentenversicherungsmodellen bekannt gegeben. Das Bundesministerium für Finanzen hält an den in diesem Erlass vertretenen Rechtsansichten weiterhin fest, sieht sich jedoch veranlasst, die Ausführungen unter Punkt 2.2.2.2 des genannten Erlasses ("Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2a EStG 1988") zu modifizieren. Die modifzierte Rechtsansicht (der folgende Punkt 2.2.2.2 in der geänderten Fassung) ist auf Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss des Rentenversicherungsvertrages nach dem 31. Juli 2002 erfolgt. Für vor diesem Tag erfolgte Vertragsabschlüsse, sind die Ausführungen des zweiten und der weiteren Absätze des Punktes 2.2.2.2 nicht anzuwenden.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden. Dieser Erlass wird im AÖF verlautbart.

1 Modellbeschreibung

Das Modell (auch als "Sicherheits-Kompakt-Pension", "Schnee-Modell" bezeichnet) besteht aus vier Komponenten, nämlich

Der Investor nimmt bei einer Bank einen (endfälligen) Kredit auf, den er (allein oder zusammen mit Eigenmitteln) dazu verwendet, den Einmalerlag für eine sofort auszahlende Rentenversicherung sowie eine Kapitalversicherung mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren (Tilgungsversicherung) zu finanzieren. Mit der Tilgungsversicherung soll das zur Rückzahlung des endfälligen Bankdarlehens erforderliche Kapital erwirtschaftet werden. Damit das Bankdarlehen auch im Fall des vorzeitigen Ablebens vollständig getilgt werden kann, wird eine Risikoablebensversicherung abgeschlossen.

Nach Fälligkeit der Tilgungsversicherung werden die frei werdenden Mittel primär für die Rückführung des Kredites an die finanzierende Bank verwendet. Bei Abschluss des Paketes ist eine Kreditvermittlungs- und Versicherungsvermittlungsgebühr zu entrichten.

2 Einkommensteuerrechtliche Beurteilung

Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung hat hinsichtlich der Rentenversicherung und der Tilgungsversicherung getrennt jeweils dahingehend zu erfolgen, wie die anfallenden laufenden Zahlungen für Kreditzinsen, die Zahlungen für die Renten- und Kapitalversicherung (Einmalerläge) und die Kreditvermittlungs- und Versicherungsvermittlungsgebühren zu behandeln sind. Hinsichtlich der Risikoablebensversicherung ist die Behandlung der Prämien zu prüfen (siehe 2.3).

2.1 Tilgungsversicherung

Versicherungsleistungen aus Kapitalversicherungen führen bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Höchstlaufzeit des Vertrages weniger als zehn Jahre beträgt. Da diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt ist, ist die Versicherungsleistung nicht steuerbar im Sinne des EStG 1988.

Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 sind sämtliche Ausgaben die mit der nicht steuerbaren Versicherungsleistung aus der Tilgungsversicherung wirtschaftlich zusammenhängen, nicht abzugsfähig. Dies trifft auf die zu beurteilenden Ausgaben (Kreditzinsen, Kreditvermittlungs- und Versicherungsvermittlungsgebühr) insoweit zu, als sie die Tilgungsversicherung betreffen.

Die Prämie (Einmalerlag) für die Tilgungsversicherung stellt keine Sonderausgaben dar.

2.2 Rentenversicherung

2.2.1 Allgemeines

Soweit sich aus 2.2.2 nicht anderes ergibt, gilt für die mit der Rentenversicherung im Zusammenhang stehenden Zu- und Abflüsse Folgendes:

Gemäß Rz 7018 der EStR 2000 kann bei Renten, die auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages geleistet werden, grundsätzlich eine Kaufpreisrente unterstellt werden. Beim Versicherungsnehmer tritt daher hinsichtlich der Rentenzahlungen Steuerpflicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 nach Überschreiten des gemäß § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 kapitalisierten Wertes ein. Zinsen für Fremdkapital, das für den Erwerb eines Rentenstammrechtes aufgenommen wurde, stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 im Zeitpunkt der Zahlung Werbungskosten dar.

Kreditvermittlungs- und Versicherungsvermittlungsgebühren stellen, soweit sie die Rentenversicherung betreffen, ebenfalls im Zeitpunkt der Zahlung dem Grunde nach in voller Höhe Werbungskosten dar.

Die Versicherungssteuer stellt als Bestandteil der Prämie keine Werbungskosten dar. Wurde die Einmalerlags-Prämie (inklusive Versicherungssteuer) an ein inländisches Versicherungsunternehmen (Rz 463 der LStR 2002) geleistet, kann sie gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als Sonderausgabe im Rahmen des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (verteilt auf zehn Jahre) geltend gemacht werden.

2.2.2 Liebhaberei, Verlustausgleichsverbot nach § 2 Abs. 2a EStG 1988

Die in 2.2.1 beschriebenen Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die Rentenversicherung eine Einkunftsquelle, somit keine Liebhaberei, darstellt und die aus der Berücksichtigung von Aufwendungen vor Steuerwirksamkeit der Rentenzuflüsse resultierenden Verluste nicht vom Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2a EStG 1988 betroffen sind. Dabei geht die Liebhabereiprüfung der Prüfung nach § 2 Abs. 2a EStG 1988 vor.

2.2.2.1 Liebhaberei

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist davon auszugehen, dass der Abschluss einer privaten Rentenversicherung eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung darstellt.

Hinsichtlich Liebhaberei ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Rentenablöse vertraglich ausgeschlossen ist oder nicht.

2.2.2.1.1 Kein vertraglicher Ausschluss einer Rentenablöse

Ist eine Ablöse der Rente durch eine Kapitalzahlung vertraglich nicht ausgeschlossen, ist ungewiss, ob es jemals zu steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 kommt, da im Fall der Kapitalabfindung diese nicht steuerbar ist. Diese Ungewissheit rechtfertigt die Annahme von Liebhaberei.

2.2.2.1.2 Vertraglicher Ausschluss einer Rentenablöse

Ist eine Ablöse der Rente durch eine Kapitalzahlung vertraglich ausgeschlossen, kann nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen der Liebhabereiprüfung bei Vorliegen folgender Umstände von einer Einkunftsquelle (keine Liebhaberei) ausgegangen werden:

ein steuerlicher Gesamtüberschuss erzielbar ist.

Andernfalls ist grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen.

Auf diese Beurteilung hat eine allfällige nicht mit dem Vertragsabschluss beginnende, sondern zeitverschoben einsetzende Rentenauszahlung keinen Einfluss. Der Beginn des Fristenlaufes der zwanzigjährige Frist ist auf den Beginn des Anfallens von Zinsaufwendungen, das ist der Vertragsabschluss, bezogen. Dies ist aus Gesichtspunkten der Liebhabereibeurteilung sachgerecht, woran eine zeitverschobene Rentenauszahlung nichts ändert.

Zur Möglichkeit der Erlassung vorläufiger Bescheide siehe Punkt 28 der Liebhabereirichtlinien 1997, AÖF 1998/47.

2.2.2.2 Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2a EStG 1988

Da das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2a EStG 1988 bei allen Einkunftsarten und alle dem EStG 1988 unterliegenden Rechtsformen (Personengesellschaften aller Art, Miteigentumsgemeinschaften, Risikogemeinschaften im Bereich von Versicherungen) Anwendung findet (Rz 163 EStR 2000), unterliegen als Einkunftsquelle anzusehende fremdfinanzierte Rentenversicherungen bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2a EStG 1988 auch diesem Verlustausgleichsverbot.

Nach Rz 164 der EStR 2000 ist von einem im Vordergrund stehenden steuerlichen Vorteil jedenfalls dann auszugehen, wenn das Eingehen der Beteiligung ab 1. Jänner 2000 mit Steuervorteilen aus einem zu erwartenden Beteiligungsverlust beworben wird. Steht danach der steuerliche Vorteil aus der Beteiligung im Vordergrund, sind weitere Überprüfungen des allgemeinen Angebotes der Beteiligung sowie des Verhältnisses von "Rendite vor Steuern" und "Rendite nach Steuern" nicht mehr anzustellen und es liegt dann jedenfalls eine Beteiligung vor, die unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2a EStG 1988 fällt.

Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle sind konzeptionell auf das Anfallen hoher steuerlicher Verluste in der Anfangsphase hin ausgerichtet: Die der Rentenversicherung zuzuordnenden dem Grunde nach steuerlich abzugsfähigen Kosten führen zwangsläufig während der (sich nur aus § 29 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 16 BewG 1955 ergebenden) steuerlichen "Latenzzeit" zu steuerlichen Verlusten; ein "Abbau" dieses Verlustüberhanges kann zwangsläufig erst ab dem Eintritt der Steuerwirksamkeit der Rentenzuflüsse erfolgen.

Die sofortige steuerliche Verwertbarkeit der Verluste ist für die Beurteilung der Rentabilität des Modells ein wesentlich bestimmender Faktor, wie die zahlreichen zu dieser Frage in Auftrag gegebenen steuerlichen Gutachten und nicht zuletzt das an das Bundesministerium für Finanzen heran getragene Ersuchen um steuerliche Beurteilung des Modells beweisen. In Medien wird über die angebliche Vorteilhaftigkeit des Modells unter Hinweis auf die vom Bundesministerium für Finanzen bestätigte Absetzbarkeit der Kreditzinsen und Vermittlungsgebühren berichtet.

Das Bundesministerium für Finanzen sieht angesichts dieser Tatsachenlage bei den nach dem 31. Juli 2002 erfolgten Abschlüssen von Rentenversicherungsverträgen im Rahmen derartiger Verlustmodelle den Tatbestand des § 2 Abs. 2a EStG 1988 als verwirklicht an. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen kann nämlich die Wirksamkeit des § 2 Abs. 2a EStG 1988 unter dem Gesichtspunkt der Verlustbewerbung nicht allein davon abhängen, ob jeweils im konkreten Fall schon eine Bewerbung im Sinn der Anpreisung von Verlusten erfolgt ist oder aber noch nicht, da es andernfalls der "Verkäufer des Modells" in der Hand hätte, die Wirksamkeit dieser Norm auch in Fällen wie dem vorliegenden zu unterlaufen, in denen die steuerliche Verlustverwertbarkeit einer modellhaften Gestaltung als Kalkulationsfaktor derart ausgeprägt ist, dass sie nach vernünftiger wirtschaftliche Betrachtung als wesentlicher Kalkulationsfaktor betrachtet werden muss.

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt daher die Ansicht, dass vor dem Hintergrund der bereits beschriebenen allgemeinen Außenwirksamkeit der angeblichen Vorteilhaftigkeit des Modells bei den vorliegenden Verlustmodellen jedenfalls eine Verlustbewerbung im Sinn der Rz 165 der EStR 2000 vorliegt, ohne dass es im konkreten Einzelfall einer weiteren Untersuchung dahingehend bedarf, ob nun der zu beurteilende Sachverhalt (schon) eine den Tatbestand des § 2 Abs. 2a EStG 1988 verwirklichende Bewerbung von Verlusten oder aber (noch) ein bloßes Hinweisen auf die steuerliche Verlustverwertung darstellt.

Verluste aus derartigen Modellen sind daher gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 jedenfalls im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung weder ausgleichs- noch vortragsfähig, sondern mit positiven Einkünften frühestmöglich zu verrechnen.

2.3 Risikoablebensversicherung

Die Prämien für die Risikoablebensversicherung (inkl. Versicherungssteuer) stellen keine Werbungskosten dar, sind aber gegebenenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig.

12. Juli 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Margreiter

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle, Sicherheits-Kompakt-Pension, Schnee-Modell, Tilgungsversicherung, Tilgungskomponente, Risikoablebensversicherung, Liebhaberei, Rentenablöse

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