EAS 2180
Erteilt ein deutsches Finanzamt einer in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen mit Zweitwohnsitz in Österreich folgende Auskunft in Bezug auf deren österreichische Bankeinlagezinsen:
"Das Besteuerungsrecht für die Zinserträge in Österreich obliegt nach dem Sachverhalt eindeutig dem Wohnsitzstaat Deutschland (DBA Art. 11 Abs. 1). Eine Erhebung der KaptSt an der Quelle hätte nicht erfolgen dürfen. Auf die Ausführungen zu Debatin/Wassermeyer TZ 48 zu Art. 11 DBA Österreich wird verwiesen.",
so wird diese Auskunft nicht von Art. 11 DBA-Deutschland-1954 getragen. Art. 11 des Abkommens teilt wohl in Absatz 1 das Besteuerungsrecht Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu, doch stellt Absatz 2 mit Wirkung für alle Quellensteuern (ausgenommen jene auf Anleihezinsen) ausdrücklich fest:
"Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzuges durch Absatz 1 nicht berührt."
Artikel 15 Abs. 2 DBA-D-1954 sieht sodann für Deutschland die Anrechnungsverpflichtung dieser österreichischen Quellensteuer vor.
Es dürfte hier offensichtlich eine Fehlinterpretation des Abkommens durch das deutsche Finanzamt erfolgt sein. Der Fall könnte bei der nächsten österreichisch-deutschen Gesprächsrunde vorgetragen werden, wenn dies von Parteienseite unter Offenlegung der maßgebenden Einzelheiten des Falles gewünscht wird.
10. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Zweitwohnsitz, Zinseneinkünfte, Ansässigkeitsstaat, Quellensteuerabzug, Anrechnungsverpflichtung |