EAS 2179
Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer einer österreichischen Gesellschaft als Unternehmensberater in die Schweiz entsandt, dann unterliegen die Dienstnehmerbezüge der schweizerischen Besteuerung, wenn der Dienstnehmer sich in dem betreffenden Jahr länger als 183 Tage in der Schweiz aufhält (Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz). Hierbei ist unerheblich, ob diese Aufenthaltszeit der Erzielung seiner Einkünfte dient oder nicht.
Wird während der unternehmensberatenden Tätigkeit in der Schweiz über den österreichischen Arbeitgeber das Konkursverfahren eröffnet und führt dies dazu, dass die Arbeitnehmerentsendung nur vom 1. Jänner bis 30. April andauert, jedoch in der Folge bis Ende Oktober als Tätigkeit eines selbständigen Unternehmensberaters (im Subauftragsverhältnis zu einer österreichischen Nachfolgegesellschaft des seinerzeitigen Arbeitgebers) fortgesetzt wird, dann unterliegen die von Jänner bis April gezahlten Dienstnehmereinkünfte der Besteuerung in der Schweiz. Ob die in der Folge als selbständiger Unternehmensberater bezogenen Honorare der schweizerischen oder der österreichischen Besteuerung unterliegen hängt davon ab, ob dem Unternehmensberater zur Erbringung seiner Beratungsleistungen eine "feste Einrichtung" (Betriebstätte) im Sinn von Artikel 14 des Abkommens in der Schweiz zu Verfügung gestellt wurde.
10. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Auslandsentsendung, Unternehmensberater, 183-Tage-Frist, selbständige Tätigkeit, feste Einrichtung, Betriebstätte, Subauftragsverhältnis |