EAS 2177
Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft auf der Insel Man eine Tochtergesellschaft errichtet, die in einem afrikanischen Staat eine aktiv tätige Betriebstätte unterhält, und wird die Geschäftsleitung dieser Kanalinselgesellschaft nach Österreich verlegt, dann tritt die Kanalinselgesellschaft hiermit in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht ein.
Als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft wird sie berechtigt sein, nach Maßgabe der (derzeit im Veröffentlichungsstadium stehenden) § 48 BAO-Verordnung zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung die Steuerbefreiung der afrikanischen Betriebstättengewinne in Anspruch zu nehmen.
10. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002 |
Schlagworte: | Doppelansässigkeit, doppelansässige Gesellschaften, Ort der Geschäftsleitung, Betriebstättengewinne, Steuerbefreiung |