EAS 2164
Erhält ein in Monaco ansässiger Gesellschafter einer österreichischen GmbH (20-prozentige Beteiligung) von dieser GmbH Gewinnausschüttungen und Lizenzgebühren, dann unterliegen diese Zahlungen der inländischen Kapitalertragsteuer und dem Steuerabzug nach § 99 EStG 1988. Werden zusätzlich von der GmbH "Verkaufsprovisionen" für Geschäftsvermittlungen nach Monaco überwiesen, dann unterliegen diese Zahlungen gemäß § 98 EStG 1988 bei beschränkter Steuerpflicht des Zahlungsempfängers keiner inländischen Besteuerung.
Allerdings kann im ministeriellen Auskunftsverfahren keine Aussage darüber getroffen werden, ob die unter dem Titel "Verkaufsprovisionen" fließenden Zahlungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich keine verdeckten Lizenzgebühren oder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Der Umstand, dass die Verkaufsprovisionen nicht für eine aktive Vermittlungstätigkeit, sondern unter dem Titel "Gebietsschutz" für Umsätze anderer Vertriebspartner der österreichischen GmbH gezahlt werden, deutet darauf hin, dass in dieser Hinsicht noch eine sorgfältige Sachverhaltsanalyse und -beurteilung erforderlich ist, die aber auf seiten der Finanzverwaltung nicht im Rahmen des ministeriellen Auskunftsdienstes vorgenommen werden kann, sondern den Abgabenbehörden der ersten Instanz vorzubehalten ist.
26. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Provisionen, Patente, Lizenzgebühren, Geschäftsvermittlungen, Vermittlungstätigkeiten, verdeckte Gewinnausschüttungen, Gebietsschutz |