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Abfindung an eine deutsche Sur-place-Bedienstete einer ÖBB-Vertretung in Deutschland

BMFN 271/1-IV/4/0214.10.20022002

EAS 2126

Die durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 825/1992 geschaffene Körperschaft "Österreichische Bundesbahnen" ist eine solche des öffentlichen Rechtes; der Umstand, dass die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes auf diese Körperschaft subsidiär und "sinngemäß" anzuwenden sind, macht aus den ÖBB keine Gesellschaft des privaten Rechtes. Bezüge, die an in Deutschland ansässige Bedienstete der ÖBB gezahlt werden, fallen daher unter Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. Oktober 1954 (EAS 609).Artikel 10 des Abkommens teilt Österreich das Besteuerungsrecht an allen Gehältern und ähnlichen Vergütungen zu, die von den öffentlich rechtlichen Körperschaften Österreichs für eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung gezahlt wurden. Anders als das ab 2003 in Wirksamkeit tretende neue Doppelbesteuerungsabkommen enthält das Abkommen aus dem Jahr 1954 keine "Erwerbsklausel"; dh. der Umstand, dass sich die österreichische öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier: die ÖBB) nicht im Hoheitsbereich, sondern im erwerbswirtschaftlichen Bereich (hier: Bahndienstleistungen) betätigt, entzieht daher Österreich kein Besteuerungsrecht. Korrespondierend zur Zuteilung des Besteuerungsrechtes an Österreich wird Deutschland durch Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens zur Steuerfreistellung verpflichtet.

Bei der Besteuerung der Abfindung muss zwingend österreichisches Recht angewendet werden. Der Umstand, dass nach deutschem Steuerrecht ein Betrag von DM 16.000 steuerfrei geblieben wäre, darf daher auf österreichischer Seite nicht berücksichtigt werden.

14. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Abfindungen, Abfindungszahlungen, Gehälter, Gehaltszahlungen, Sur-Place-Personal, Erwerbsmodell, Körperschaften öffentlichen Rechts, KöR, Hoheitsbereich, erwerbswirtschaftlicher Bereich

Verweise:

Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992
EAS 609

Stichworte