EAS 2076
Artikel 12 des DBA-Kroatien sieht Quellensteuerfreiheit für Lizenzgebühren vor, wobei der Begriff der Lizenzgebühren dem OECD-Musterabkommen nachgebildet ist. Der Begriff umfasst jedenfalls auch Entgelte für die Einräumung des Verwertungsrechtes an Filmwerken. Der in Artikel 12 Abs. 2 enthaltene Hinweis auf kinematographische Filme kann in diesem Zusammenhang nicht so verstanden werden, dass hierdurch Entgelte für Verwertungsrechte an Filmen, die auf anderem Trägermaterial (zB Magnetbänder, via Satellit usw.) überlassen werden, aus dem Lizenzgebührenbegriff ausgeschlossen werden sollten.
Allerdings ist für ein österreichisches Unternehmen die Frage, ob Entgelte dem Artikel 12 zuzuordnen sind oder nicht, im Grunde nicht von Bedeutung, da Unternehmensgewinne, die keine Lizenzgebühren darstellen, gemäß Artikel 7 DBA ebenfalls in Kroatien von der Besteuerung freizustellen sind.
17. Juni 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001 |
Schlagworte: | Filmlizenzgebühren, Quellensteuerfreiheit, Quellensteuerbefreiung, Verwertungsrechte, Filme, Steuerfreistellungsverpflichtung |
Verweise: | Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |