EAS 2074
Werden von einer österreichischen Privatstiftung Zuwendungen an in Ungarn ansässige Begünstigte getätigt, dann steht das Besteuerungsrecht daran gemäß Artikel 20 DBA-Ungarn ausschließlich Ungarn zu. Bei Vorliegen einer ungarischen Ansässigkeitsbescheinigung kann daher nach den Grundsätzen des Erlasses vom 20.12.1985, AÖF Nr. 31/1986, eine Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen werden.
Die Durchführungsverordnung zum DBA-Ungarn, BGBl. Nr. 101/1978, sieht zwar das Rückerstattungssystem zur Herbeiführung der DBA-Steuerentlastung vor, steht aber im gegebenen Zusammenhang der Anwendung des Quellenentlastungssystems nicht entgegen. Denn bereits anlässlich der Einführung der seinerzeitigen österreichischen Zinsertragsteuer ist die Auffassung vertreten worden, dass die damals bestehenden DBA-Durchführungsverordnungen, soweit sie nur auf die nach dem EStG 1972 kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte Bezug nahmen, nicht auf später neu in die Kapitalertragsteuerpflicht einbezogene Einkünfte anzuwenden waren.
17. Juni 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 20 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |
Schlagworte: | Privatstiftungen, Begünstigte, Ansässigkeitsbescheinigung, Kapitalertragsteuerabzug, Quellenentlastungssystem |
Verweise: | BMF 20.12.1985, 04 0101/111-IV/4/85, AÖF Nr. 31/1986 |