EAS 2070
Werden Produkte einer deutschen GmbH in Österreich in der Weise vertrieben, dass die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich die Vertriebsaktivitäten durchführen, wobei einer von ihnen auch die Verkaufsabschlüsse tätigt und wobei sich beide Geschäftsführer eines 30 m² großen angemieteten Raumes bedienen, der im Wesentlichen als Auslieferungslager dient, dann liegt jedenfalls eine inländische "Ständige Vertretung" im Sinn von Z 10 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland 1954 vor, die als Betriebstätte im Sinn des Abkommens zu behandeln ist und folglich zur inländischen Steuerpflicht der dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne führt. Das Auslieferungslager stellt eine örtliche inländische Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO dar.
Wenn auf deutscher Seite die Ansicht vertreten wird, dass die Bezüge der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer auch hinsichtlich der in Österreich ausgeübten Tätigkeit in Deutschland zu besteuern sind, dann kann dieser Ansicht auf Grund der mit Deutschland in dieser Frage akzeptierten Verständigungslösungen nicht entgegengetreten werden: In Z 12 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom 1. Juni 1994 in Klagenfurt ist festgehalten, dass im Fall von Geschäftsführern weiterhin der (ursprünglich) vom deutschen BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt wird, die davon ausgeht, dass der Ort der Arbeitsausübung eines Geschäftsführers grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen; dies ist der Sitz der Gesellschaft. Aus Z 2 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom 3. Dezember 1997 in Dresden ergibt sich weiters, dass dieses Prinzip auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt; nur insoweit soll es hier nicht gelten, als der Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführungsfunktion eine weitere fremdverhaltensüblich gesondert abgegoltene Funktion übernimmt.
03. Juni 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Vertriebstätigkeiten, Vertriebsgesellschaften, inländische Betriebstätten, ständige Vertretungen, Auslieferungslager, Ort der Arbeitsausübung, Tätigkeitsort, Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer, Verständigungsgespräche, gesondert abgegoltene Funktionen, Fremdverhaltensgrundsatz |