EAS 2051
Beabsichtigt ein seit 20 Jahren im Ausland ansässiger österreichischer Staatsbürger, der für ein US-Unternehmen als Europa-Manager tätig ist, seinen Wohnsitz nach Österreich zurückzuverlegen und auf selbständiger Basis seine Consulting-Tätigkeit für das US-Unternehmen in der Weise fortzuführen, dass er vor Ort bei den Tochterunternehmen tätig wird (18 Tage in Frankreich, 18 Tage in Dänemark und Norwegen, 60 Tage in Großbritannien, 100 Tage in Deutschland, 5 Tage in Italien, 5 Tage in den Beneluxländern und 14 Tage in den USA), dann unterliegen die gesamten Einkünfte der inländischen Besteuerung. Sie sind nur insoweit aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, als dem Berater ständig zur Verfügung stehende Büros bei den Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellt werden. Dies ist bei den kurzfristigen Beratungseinsätzen eher unwahrscheinlich.
Dass im vorliegenden Fall die Besteuerungsgrundlagen derart schwierig zu ermitteln sind, dass eine Schätzung der Einkünfte mit 25% der Bruttoeinnahmen erforderlich sei, ist jedenfalls nicht erkennbar. Denn - sieht man von Deutschland ab - kann bei keinem der betroffenen Länder ernstlich eine Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich aus den Doppelbesteuerungsabkommen abgeleitet werden. Es ist auch unwahrscheinlich, dass in den USA, Großbritannien oder Italien eine in Österreich anzurechnende Steuer erhoben wird. Falls dies doch der Fall sein sollte, kann es kein Problem sein, diese Steuer sodann auf die österreichische Einkommensteuer - allenfalls auch nachträglich - anzurechnen.
Die angestrebte Pauschalierung wäre im Übrigen auch aus der Sicht der in der EU und der OECD gegen den schädlichen Steuerwettbewerb unternommenen Aktivitäten abzulehnen.
29. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Consulting-Tätigkeit, Beratungstätigkeit, Betriebstätten, ständige Einrichtungen, Pauschalierung, Einkünftepauschalierung |