EAS 2049
Eröffnet eine österreichische Kapitalgesellschaft, die sich mit Forschung und Entwicklung im Gesundheitsbereich und mit der lehrplanmäßigen Ausbildung von Trainern befasst, in der Schweiz und in Deutschland Informationsbüros, in denen Informationen über Seminare, Kurse und allgemeine Grundlagen der gesundheitsfördernden Aktivitäten erteilt werden, dann stellen diese Büros solange keine Betriebstätten im Sinn des DBA-Schweiz und des DBA-Deutschland (2000) dar, als die Funktionen über diese bloße Informationserteilung nicht hinausgehen.
Den betroffenen ausländischen Staaten könnte indessen nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Büros als DBA-Betriebstätten werten, weil zB festgestellt wird, dass über diese Büros die Anmeldungen für die in Hotels stattfindenden Seminarveranstaltungen erfolgen, dh. wenn diese Büros in den "Produktverkauf" (=Vermarktung der von der österreichischen Gesellschaft entwickelten gesundheitsfördernden Verhaltensweisen im Weg von Seminarveranstaltungen) unmittelbar eingeschaltet sind.
29. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Informationsbüros, Informationserteilung, Auskunftserteilung, Betriebstätte |