EAS 2047
Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 152 vom 13.07.1967 S. 13, sind die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände von jeder direkten Steuer befreit. Gemäß Artikel 22 des Protokolls gelten diese Vorrechte auch für die Europäische Investitionsbank. Der Europäischen Investitionsbank zufließende Kapitalerträge sind daher von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten.
29. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 3 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 152 vom 13.07.1967 S. 15 |
Schlagworte: | Europäische Investitionsbank, Kapitalertrag, Kapitalerträge |