vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Personalentsendung im Konzern

BMF04 0101/15-IV/4/024.3.20022002

EAS 2005

 

Wurde im finanzamtlichen Ermittlungsverfahren festgestellt, dass der Fall einer Assistenzleistung einer ausländischen Muttergesellschaft an ihre österreichische Tochtergesellschaft vorliegt, die in der Weise erbracht wird, dass Dienstnehmer der Muttergesellschaft in Räumlichkeiten der Tochtergesellschaft ihrer beruflichen Arbeit nachgehen, dann werden diese Räumlichkeiten zu einer inländischen Betriebstätte der ausländischen Muttergesellschaft und zwar sowohl im Sinn des § 29 BAO als auch im Sinn des jeweils anzuwendenden DBA; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die Muttergesellschaft diese Räume durch ihre Dienstnehmer für eine gewisse Dauer (im Allgemeinen : länger als 6 Monate, im Verhältnis zur Schweiz gem. AÖFV. Nr. 34/2000: länger als 12 Monate) nutzt. Dass solcherart dauerhaft genutzte Räumlichkeiten zu einer Betriebstättenbegründung der Muttergesellschaft führen, wird im Übrigen auch durch das OECD-Update 2002 bestätigt werden (neue Z. 4.3 zu Art. 5 OECD-MA).

Wird die Assistenzleistung der ausländischen Muttergesellschaft innerhalb kürzerer Zeiträume erbracht, dann werden die zur Verfügung gestellten Arbeitsräume in der Regel nicht als Betriebstätten im Sinn der DBA anzusehen sein. Dies hat zur Folge, dass für das unter 183 Tage nach Österreich entsandte Personal nach Maßgabe der 183-Tage-Klausel der jeweiligen DBA keine inländische Steuerpflicht der Bezüge entsteht. Der Umstand, dass in solchen Fällen die Arbeitsräume bereits nach 1 Monat zu einer inländischen "Lohnsteuerbetriebstätte" der ausländischen Muttergesellschaft werden (§ 81 Abs. 2 EStG), vermag keine Lohnsteuerpflicht zu begründen, da diese - wie erwähnt - dem Abkommen widersprechen würde.

Wird die Assistenzleistung für einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum erbracht und kommt es sonach zur Begründung einer inländischen Betriebstätte durch die ausländische Muttergesellschaft, dann ist für jene Mitarbeiter der ausländischen Muttergesellschaft, die in diesen Räumen ihre Arbeit verrichten, inländische Lohnsteuerabzugspflicht der ausländischen Muttergesellschaft auch dann gegeben, wenn diese Mitarbeiter weniger als 183 Tage in dieser Betriebstätte tätig sind; denn in derartigen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass diese Betriebstätte auch den Lohnaufwand für die bei ihr tätigen Mitarbeiter trägt, sodass hierdurch (Art. 15 Abs. 2 lit. c OECD-MA) die 183-Tage-Klausel unanwendbar wird und Österreich als Tätigkeitsstaat der Mitarbeiter das Besteuerungsrecht erlangt.

04. März 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Assistenzleistung, 183-Tage-Frist, Lohnsteuerbetriebstätte

Verweise:

BMF 18.01.2000, 04 4282/3-IV/4/00, AÖF Nr. 34/2000

Stichworte